Die Rechte von Arbeitnehmern nach dem AGG
Deshalb sind Arbeitgeber auch in Kleinbetrieben verpflichtet, eine „Beschwerdestelle“ einzurichten. Das kann allerdings auch ein Mitglied der Personalabteilung sein.
Arbeitnehmer haben folgende Rechte:
- Unterlassungsanspruch: Ein benachteiligter Arbeitnehmer kann nicht nur verlangen, dass die Diskriminierung beendet wird. Befürchtet er weitere Beeinträchtigungen, kann er auch auf Unterlassung der Benachteiligung in der Zukunft klagen.
- Leistungsverweigerungsrecht: Ergreift der Arbeitgeber keine oder ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung, kann ein benachteiligter Minijobber seine Arbeit einstellen.
- Schadensersatzanspruch und Entschädigung: Zudem können diskriminierten Arbeitnehmern Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zustehen.
Fristen
Fühlt sich ein Arbeitnehmer diskriminiert, muss er seine Forderungen auf Schadensersatz und Entschädigung, Beeinträchtigung und Unterlassung innerhalb von 2 Monaten anmelden. Kommt der Arbeitgeber der Forderung nicht nach, kann er innerhalb von 3 Monaten klagen. Diese Frist gilt nicht bei den übrigen Ansprüchen.
Bekanntmachung
Damit Arbeitnehmer ihre Rechte kennen, ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet,
- das AGG auszuhängen und
- auf die Klagefrist hinzuweisen sowie
- über die Behandlung von Beschwerden zu informieren.
Bildnachweis: nd3000 / Adobe Stock
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: