Der oder die Betriebsratsvorsitzende ist die Schlüsselperson im Betriebsrat. Doch wie wird man eigentlich Vorsitzender? Vorsitzender kann nur ein Mitglied des Betriebsrats werden.
Damit der Betriebsratsvorsitzende seine Aufgaben wahrnehmen kann, muss er gewählt werden nach § 26 Abs.1 BetrVG. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Betriebsrats.
Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) dürfen dagegen nicht an der Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter teilnehmen. Der Betriebsrat wählt also aus lediglich seiner Mitte den Vorsitzenden – und dessen Stellvertreter.
Dabei macht es in der Praxis Sinn, mehr als einen Stellvertreter zu wählen. Damit ist der Betriebsrat auf jeden Fall auf der sicheren Seite für den Fall, wenn der Vorsitzende und der Stellvertreter verhindert sind.
Die Einzelheiten zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden sind gesetzlich nicht geregelt. Deshalb ist auch ein mündliches Wahlverfahren denkbar.
Die Befugnisse und Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
Der Vorsitzende vertritt das Gremium und er allein teilt dem Arbeitgeber die Entscheidungen des Betriebsrats mit. Zudem ist er derjenige, der die Entscheidungen des Arbeitgebers entgegennimmt.
Und er unterzeichnet die Betriebsvereinbarungen und alle abzugebenden Erklärungen des Gremiums.
Er ist aber nicht der gesetzliche Vertreter des Gremiums, sondern führt vielmehr die ihm zugewiesenen Befugnisse aus. Seine Vertretungsbefugnis besteht nur im Rahmen der vom Gremium gefassten Beschlüsse.
Zusätzlich zu diesen Aufgaben muss sich der Vorsitzende unter anderem um Folgendes kümmern:
- die Führung der laufenden Geschäfte
- die Einberufung der Betriebsratssitzungen
- die Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen
- die Ladung der Mitglieder
- die Ladung der Vertreter der Schwerbehinderten- und Jugend- und Auszubildendenvertretung
- die Leitung der Betriebsratssitzungen
- die Unterzeichnung des Protokolls
- die Teilnahme an den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- die beratende Teilnahme an den Sprechstunden der JAV
- die Leitung von Betriebsversammlungen
- Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsrat kann den Vorsitzenden jederzeit aus ihrem Amt abberufen. Einen besonderen Grund benötigt er dafür nicht. Durch die Abberufung verlieren die ihres Amtes enthobenen Personen zwar ihre besondere Stellung. Sie bleiben aber selbstverständlich weiterhin Mitglieder des Betriebsrats.
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