Die Rechte des Betriebsrats bei der Eingruppierung

Das gilt für Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmergrenzzahl ist nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf das Gesamtunternehmen bezogen.

Rechtzeitige Information erforderlich

Der Betriebsrat soll sich sachgemäß zu einer geplanten personellen Maßnahme äußern können. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass er von seinem Arbeitgeber umfassend und rechtzeitig informiert wird. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über den entsprechenden Arbeitnehmer zu geben. Weiterhin hat er unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen auch Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu machen.

Wochenfrist beachten

Wenn der Betriebsrat nun seine Zustimmung verweigern will, hat er dies dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich mitzuteilen. Wurden der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß oder unvollständig unterrichtet, beginnt die Anhörungsfrist nicht zu laufen.

Der Betriebsrat wiederum hat dann die Gründe für seine Weigerung darzustellen. Teilt er allerdings die Zustimmung nicht innerhalb der Wochenfrist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert er die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung ersetzen zu lassen.

Die Zustimmungsverweigerungsgründe

Der Betriebsrat kann die Zustimmung insbesondere verweigern, wenn

  1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verstoßen würde,
  2. die personellen Maßnahmen gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstoßen würde,
  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass in Folge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden,
  4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
  5. eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
  6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber den Betriebsfrieden stören werde.

Wichtig: Bei leitenden Angestellten hat der Betriebsrat im Regelfall keine Mitbestimmungsrechte, sondern nur Informationsrechte nach § 105 BetrVG.

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