Die Probezeit bei Auszubildenden

Die Probezeit ist in Ausbildungsverhältnissen verpflichtend vorgesehen. Das hat gute Gründe. Denn nur innerhalb der Probezeit kann dem Azubi ordentlich gekündigt werden. Danach ist nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich.

Die Regelungen zur Probezeit findet man in § 20 des Berufsbildungsgesetzes. Kurz und knapp heißt es dort sinngemäß: 

  • Eine Ausbildung beginnt für jeden Auszubildenden mit einer Probezeit.  
  • Diese dauert zwischen 1 und 4 Monaten.  

Im Klartext: Der Verzicht auf eine Probezeit ist nicht vorgesehen. Auch wenn sich Azubi und Ausbilder bereits kennen, z. B. aus einem Praktikum, ist eine Probezeit unumgänglich. Selbst wenn der Sohn des Chefs der Auszubildende ist: Die Probezeit gibt es und sie gilt auch.

Was aber gilt genau in der Probezeit von Auszubildenden?
Zunächst einmal ist es außerordentlich wichtig, dass Sie als Ausbildungsverantwortlicher den Azubi während der Probezeit möglichst gut kennen lernen. Denn schließlich steht ja zum Ende der Probezeit die Entscheidung an, ob sie den Auszubildenden endgültig in das Ausbildungsverhältnis übernehmen.  

Daher sollten Sie auch grundsätzlich eine möglichst lange Probezeit wählen, also die vollen 4 Monate vereinbaren. So bleibt Ihnen ausreichend Zeit, den Auszubildenden möglichst objektiv zu beurteilen. Zudem sollte der Azubi während dieser Zeit mit unterschiedlichen Aufgaben in verschiedenen Abteilungen betraut werden. Dadurch gewinnen Sie einen vielseitigen Eindruck.  

Der größte arbeitsrechtliche Unterschied zwischen vor und nach der Probezeit liegt in der Möglichkeit einer Kündigung. Das Berufsbildungsgesetz macht hierzu in §22 eindeutige Vorgaben:  

  • Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.  
  • Nach der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung ganz aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Für den Betrieb wird es dagegen viel schwieriger, das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit zu beenden: Er kann nur fristlos und aus wichtigem Grund kündigen. Nach geltender Rechtsprechung muss der Grund so wichtig sein, dass eine Fortsetzung der Ausbildung für den Betrieb unzumutbar ist. Das gilt beispielsweise bei Diebstahl, schwerer Beleidigung oder Gewaltausübung.