Die Praxis der Umsatzrealisierung

Im Juni 2010 haben IASB und FASB den Exposure Draft zur Umsatzrealisierung veröffentlicht (ED/2010/6). U. a. sollte der bisherige Risk-And-Reward-Ansatz durch den Control-Ansatz ersetzt werden. Die finale Fassung in Form eines Standards wird für das 2. Quartal 2011 erwartet.

Umsatzrealisierung: Was ändert sich im Wesentlichen?
Derzeit herrscht bei der Umsatzrealisierung der Risk-And-Reward-Ansatz: die Erträge können laut den jetzigen Regelungen realisiert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • der Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken hat stattgefunden
  • der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens ist wahrscheinlich
  • die Erlöse und Kosten lassen sich verlässlich messen
  • die Umsatzrealisierung erfolgt proportional zum Leistungsfortschritt (Regelung gem. IAS 11)
  • Komponentenansatz, sofern die Vertragskomponenten aus Kundensicht eigenständigen Wert darstellen.

Laut dem neuen ED sollte die Umsatzrealisierung nach dem Control-Prinzip erfolgen, also wenn die Verfügungsmacht (Control) auf den Kunden übergangen ist. Im Einzelnen bedeutet es folgendes: Durch die Erfüllung der Leistungsverpflichtung erhält der Kunde das durchsetzbare Recht, den Ressourcenzugang zu beschränken. Außerdem existieren die Indikatoren zur Bestimmung des Zeitpunktes, wann der Kontrollübergang stattfindet.

Die bisherigen Regelungen nach IAS 11 sollten durch folgende Regelung ersetzt werden: Die Umsatzrealisierung erfolgt, wenn der Kunde einen durchsetzbaren Anspruch auf erbrachte Teilleistung erlangt. Und schließlich erfolgt die Separierung von Vertragskomponenten nur dann, wenn zugesagte, durchsetzbare Leistungsverpflichtungen vorliegen.

Ansonsten werden im besprochenen ED spezifische Regelungen zur Berücksichtigung der Garantieverpflichtungen und Rückgaberechten, zu Umsatzerlösen aus der Vergabe von Lizenzen an geistigem Eigentum und zu Auswirkungen des Kreditrisikos behandelt. Auch die Anhangangaben werden ausgeweitet.

ED zur Umsatzrealisierung: Fünf Schritte
Zur Umsatzrealisierung führen laut der neuen Rechnungslegung folgende fünf Schritte:

  1. Identifizierung von Verträgen mit Kunden
  2. Identifizierung der einzelnen im Vertrag genannten Leistungsverpflichtungen
  3. Bestimmung des Transaktionspreises
  4. Verteilung des Transaktionspreises auf separate vertragliche Leistungsverpflichtungen
  5. Erfassung der Umsatzerlöse bei Erfüllung der einzelnen Leistungsverpflichtungen

Und was bedeutet das für die Praxis?
Wenn der Standard in der Fassung verabschiedet wird, wie im besprochenen ED, können die Unternehmen demnächst mit folgenden Sachverhalten konfrontiert werden:

  • Umsatzrealisierung erfolgt bei Erfüllung nur einer von mehreren Leistungsverpflichtungen (z. B. Lieferung von Waren/Dienstleistungen an den Kunden)
  • mögliche Änderung der zeitlichen Erfassung der Umsatzerlöse (z. B. Unternehmen, die die PoC-Methode anwenden, können verpflichtet sein, die Umsatzerlöse erst bei Lieferung an den Vertragskunden zu erfassen und Unternehmen, die z. Z. keine Umsatzerlöse erfassen, da z. B. Unsicherheit hinsichtlich der Kreditwürdigkeit von Kunden herrscht, können zukünftig ihre Umsatzerlöse früher realisieren)
  • mögliche Änderung der Aufteilung des ermittelten Transaktionspreises bei Mehrkomponentenverträgen
  • Bildung der Drohverlustrückstellungen für identifizierte Leistungsverpflichtungen, die nicht profitabel sind – obwohl der Gesamtvertrag profitabel ist.