Die Pendlerpauschale bei Fahrgemeinschaften

Nach einem aktuellen Anwendungserlass zur Pendlerpauschale kann man bei Fahrgemeinschaften richtig Steuern sparen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Dezember 2008 die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer als unzulässig eingestuft. Durch das geänderte Gesetz gibt es für viele Berufstätige einige Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Dies ergibt sich aus dem offiziellen Anwendungserlass zur Pendlerpauschale, den das Bundesfinanzministerium aktuell veröffentlicht hat (Az. IV C 5 – S 2351/09/10002).

Die Pendlerpauschale bei Fahrgemeinschaften
Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Pendlerpauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.

Höchstbetrag bei Fahrgemeinschaften berücksichtigen
Die anzusetzende Pendlerpauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung der Pendlerpauschale auf 4.500 Euro gilt

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG).

Der Höchstbetrag für die Pendlerpauschale von 4.500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen.

Pendlerpauschale bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften
Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zunächst der Höchstbetrag der Pendlerpauschale von 4.500 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf 4.500 Euro begrenzt) anzusetzende Pendlerpauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde.

Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Pendlerpauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Pendlerpauschale.

Pendlerpauschale – Beispiel: Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 100 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Die Pendlerpauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:

Zunächst ist die Pendlerpauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde:

140 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro = 4.200 Euro (Höchstbetrag von 4.500 Euro ist nicht überschritten).

Anschließend ist die Pendlerpauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat: 70 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro = 2.100 Euro abziehbar (unbegrenzt) anzusetzende Entfernungspauschale = 6.300 Euro

Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro für seine Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend machen; eine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro.