Die fristlose Kündigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nur noch außerordentlich kündigen. Der Kündigungsgrund kann dabei in einem wiederholten Verstoß des Auszubildenden gegen seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis bestehen.
Beispiel: Ein Auszubildender schwänzt trotz Ermahnungen immer wieder den Berufsschulunterricht.
Es kann sich aber auch um Störungen aus dem Vertrauensbereich handeln, die auch bei anderen Kollegen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden, wie zum Beispiel Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers oder Straftaten und Belästigungen unter Arbeitskollegen.
Auch bei einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Auszubildenden hat Ihr Arbeitgeber stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. In aller Regel hat er als milderes Mittel vor der Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.
Achtung: strenge Anforderungen
An die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses werden generell sehr strenge Maßstäbe gestellt. Dabei gilt im Rahmen der Interessenabwägung: Je näher der Auszubildende an der Abschlussprüfung ist, desto schwieriger wird die Kündigung.
Wichtig: 2-Wochen-Frist
Ihr Arbeitgeber ist nur zu einer Kündigung berechtigt, wenn ihm die Kündigungsgründe nicht länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Güteverfahren vor einem Schlichtungsausschuss vorgesehen, wird die Frist bis zu dessen Beendigung gehemmt.
Ganz wichtig: die Anhörung als Betriebsrat
Auch wenn die Auszubildenden in der Probezeit noch keinen Kündigungsschutz genießen, hat der Arbeitgeber auf jeden Fall die Bestimmungen des BetrVG zu beachten. Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Das gilt für Kündigungen gegenüber Auszubildenden – auch in der Probezeit. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat detailliert die ihm bekannten Sozialdaten und die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Falls der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken hat, muss er diese unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Bei der außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist 3 Tage.
Außergerichtliches Güteverfahren und Arbeitsgerichtsprozess
Obwohl der Arbeitgeber vielleicht mit Ausspruch der Kündigung alles richtig gemacht hat, steht es jedem gekündigten Auszubildendem frei, die Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen. Eine solche Klage muss allerdings binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Achtung: Schlichtungsausschuss
Bei Berufsbildungsverhältnisse gibt es allerdings eine Besonderheit. Zu beachten ist hier § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach kann bei Streitigkeiten zwischen Ausbildendem und Auszubildendem ein Schlichtungsausschuss gebildet werden. Die Gefahr besteht darin, dass im Vorfeld nicht immer klar ist, ob es einen solchen Ausschuss wirklich gibt.
Wichtig: 3-Wochen-Frist
Das Problem besteht in Folgendem: Muss kein Ausschuss angerufen werden, gilt für die Azubis die 3-Wochen-Frist aus § 4 KSchG zur Klageerhebung!
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