Dem Jahresabschluss kommt die Aufgabe zu, verschiedenen Adressaten bestimmte Informationen in standardisierter Form zur Verfügung zu stellen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Informationsfunktion des Jahresabschlusses.
Informationsfunktion des Jahresabschlusses: Dokumentation
Dieser Teilbereich der Informationsfunktion des Jahresabschlusses bezieht sich im Wesentlichen auf die Buchhaltung des Unternehmens. Es geht hierbei vor allem um eine vollständige und richtige Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle, um im Bedarfsfall bestimmte Ereignisse oder Vorgänge rekonstruieren zu können.
Hinweis: In diesem Zusammenhang kommt der Informationsfunktion im Jahresabschluss sogar die Aufgabe zu, bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Beweis erbringen zu können, dass man sich keiner strafbaren Handlungen schuldig gemacht hat. In einem solchen Fall dienen die Buchführung und die Informationsfunktion im Jahresabschluss dazu, zu dokumentieren, dass der Betrieb in einer Weise geführt wurde, wie es von einem "ordentlichen" Kaufmann erwartet werden konnte.
Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses kann in ähnlicher Weise aber auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsstreitigkeiten zur Dokumentation bestimmter Geschäfte dienen. Daher sieht § 258 Abs. 1 HGB ausdrücklich vor, dass im Laufe eines Rechtsstreites das Gericht die Vorlage der Handelsbücher einer Partei anordnen kann.
Informationsfunktion des Jahresabschlusses: Rechenschaftsbericht
Wer z. B. als Geschäftsführer einer GmbH fremdes Vermögen verwaltet, der muss seinen Gesellschaftern regelmäßig Rechenschaft über sein Tun liefern. Auch in diesem Zusammenhang spielt die Informationsfunktion des Jahresabschlusses eine bedeutende Rolle.
Hinweis: Es gibt noch einige weitere Fälle, in denen die Informationsfunktion des Jahresabschlusses von Bedeutung ist. So können sowohl der Kommanditist als auch der stille Gesellschafter eine Ausgabe des Jahresabschlusses verlangen.
Noch weitergehend ist die Informationsfunktion des Jahresabschlusses bei der AG oder GmbH. So sehen das Aktiengesetz und das GmbHG vor, dass der Vorstand (bzw. die Geschäftsführung) den Jahresabschluss der Gesamtheit der Gesellschafter vorzulegen hat. Hierzu ist der Jahresabschluss bei Aktiengesellschaften in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und jedem Aktionär auf Wunsch eine Version auszuhändigen.
Sogar bei Genossenschaften ist die Informationsfunktion des Jahresabschlusses von Bedeutung, da der Jahresabschluss mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auszulegen oder den Genossen auf sonstige Art und Weise zur Kenntnis zu bringen ist.
Informationsfunktion des Jahresabschlusses für Gläubiger und potenzielle Gesellschafter
Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses bezieht sich nicht nur auf die Gesellschafter, die sich über die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens informieren wollen, sondern auch auf mögliche Kapitalanleger (potenzielle Gesellschafter) sowie aktuelle und potenzielle Gläubiger. Auch zur Erfüllung dieses Informationsinteresses kann die Vorlage des Jahresabschlusses sinnvoll sein.
Informationsfunktion schafft Konfliktpotenzial
Im Zusammenhang mit der Informationsfunktion des Jahresabschlusses besteht ein Interessenkonflikt zwischen
- den Gesellschaftern (bzw. der Unternehmensleitung), die tendenziell gegen eine generelle Offenlegung des Jahresabschlusses sind, und
- den tendenziell an möglichst umfassenden Informationen interessierten externen Kapitalanlegern und Gläubigern.
Der Gesetzgeber hat dieses Problem wie folgt gelöst: Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluss grundsätzlich offenzulegen, und zwar u. a. auch im Interesse von Gläubigern und potenziellen Gesellschaftern. Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind demgegenüber zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses nur verpflichtet, wenn sie eine gewisse Größe überschreiten.
Informationsfunktion des Jahresabschlusses: Aufsichtsbehörden und sonstige Interessenten
Besondere Informationsfunktionen des Jahresabschlusses findet man darüber hinaus in bestimmten Wirtschaftszweigen, etwa bei Kreditinstituten und Versicherungen.
Neben den Gesellschaftern, Gläubigern und Aufsichtsbehörden sind noch weitere Personengruppen aus unterschiedlichsten Motiven an Informationen über die wirtschaftliche Lage von Unternehmen interessiert. Hierzu gehören vor allem Arbeitnehmer, Lieferanten, Kunden, Gewerkschaften, Verbände oder Wissenschaftler.
Hinweis: Hier ist die Informationsfunktion des Jahresabschlusses allerdings etwas eingeschränkt, denn häufig sind die ganz speziell gewünschten Informationen aus den Jahresabschlussunterlagen gar nicht ersichtlich.
Umfang der Informationsfunktion des Jahresabschlusses
Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses kann sich nicht auf alle in Unternehmen vorhandenen Informationen und Daten beziehen. Vielmehr stellt der Jahresabschluss seinen jeweiligen Adressaten nur bestimmte Informationen zur Verfügung. Diesbezüglich lassen sich drei Arten von Informationsanforderungen unterschieden:
- Bei aktuellen und potenziellen Gesellschaftern bezieht sich die Informationsunktion des Jahresabschlusses vor allem auf solche Daten, aus denen sie ableiten können, ob eine Beteiligung an diesem Unternehmen für sie lohnenswert ist.
- Für die Gesellschafter, die sich nicht an der Führung ihres Unternehmens beteiligen, ist der Jahresabschluss ein Leistungsbericht über die Tätigkeit der Geschäftsleitung. Diesbezüglich geht es bei der Informationsfunktion des Jahresabschlusses insbesondere darum, zumindest ansatzweise erkennbar zu machen, inwieweit zurückliegende und zukünftig zu erwartende Erfolge auf Maßnahmen der Geschäftsleitung zurückzuführen sind.
- Bei Gläubigern und Aufsichtsbehörden bezieht sich die Informationsfunktion des Jahresabschlusses demgegenüber auf Informationen, die eine Prognose darüber ermöglichen, ob das betrachtete Unternehmen die fälligen Zins- und Tilgungszahlungen pünktlich leisten kann.