Dabei sind die Regeln, an die sich grillende Mieter halten müssen, eigentlich ziemlich einfach. Auch ein Grillfreund muss anerkennen: Ziehen Gerüche und Dämpfe auf den benachbarten Balkon oder in die Wohnung, kann dies unangenehm sein – von den akustischen Beeinträchtigungen durch die Grillfreunde ganz zu schweigen. Sind die Beeinträchtigungen erheblich, darf der gestörte Mieter die Miete mindern.
Wie intensiv die Beeinträchtigung ist, hängt von den baulichen Gegebenheiten ab. Dabei gilt: Je enger die Nachbarn beieinander wohnen, desto größer ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Im Klartext gehen die Gerichte von folgender Faustformel aus: Im Mehrfamilienhaus dürfen Mieter von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse bis 24 Uhr grillen. Voraussetzung ist, dass die hiervon beeinträchtigten Mieter darüber mindestens 48 Stunden vorher informiert werden (OLG Oldenburg, Urteil v. 29.07.02, Az. 13 U 53/02).
Das bedeutet aber auch: Wird häufiger gegrillt und/oder das Grillen nicht angekündigt, dürfen Sie den betreffenden Mietern nach erfolgloser Abmahnung fristlos kündigen (LG Essen, Urteil v. 07.02.02, Az. 10 S 438/01).
Achtung: Haben Sie in Ihrer Hausordnung abweichende Regelungen getroffen, gelten diese. Sie können vereinbaren, dass alle Mieter häufiger grillen dürfen. Eine Beschneidung der Grilltermine oder gar ein völliges Verbot für Balkon-BBQs dürfen Sie aber nur vereinbaren, wenn den Mietern eine geeignete Grillstelle zur Verfügung steht.
TIPP: Verstöße abmahnen
Achten Sie darauf, ob sich Ihre grillenden Mieter an die Regeln halten. Anderenfalls machen Sie von Ihrem Recht auf Abmahnung und Kündigung Gebrauch, um keine Mietminderungen zu riskieren.