Die Grenzen der Prokura: Wenn Sie Ihre Befugnisse überschreiten

Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht, die Ihnen in einem Unternehmen erteilt und in das Handelsregister eingetragen werden kann. Sie berechtigt zum Abschluss von Geschäften jeder Art. Die Gefahr für Sie dabei: Immer häufiger werden Prokuristen persönlich für Schäden verantwortlich gemacht, die ihrem Unternehmen geschehen. Der "Hebel" für diese Schadensersatzforderungen: Dem Prokuristen wird vorgeworfen, seine Kompetenzen überschritten zu haben. Aber wann überschreiten Sie Ihre Befugnisse?

Die Prokura verleiht umfassende Befugnisse
Die Prokura ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die in Ihrem Unternehmen anfallen. Somit sind Sie als Prokurist im Gegensatz zum Handlungsbevollmächtigten nicht nur auf die branchenüblichen Geschäfte beschränkt. Zusätzlich können Sie beispielsweise Kreditgeschäfte tätigen, Angestellte einstellen und entlassen, Zweigniederlassungen errichten und Prozesse für Ihr Unternehmen führen.

Grenzen der Prokura, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und kann gegenüber Ihren externen Vertragspartnern nicht beschränkt werden. Allerdings kann die Geschäftsführung Ihrer Vertretungsmacht im Innenverhältnis begrenzen.

Verstoßen Sie gegen eine solche Beschränkung, machen Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Die abgeschlossenen Geschäfte aber sind wirksam.

Grenzen der Prokura, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben

  • Sie dürfen weder Grundstücke veräußern noch belasten. Ausnahme: Die Geschäftsführung hat Ihnen dafür eine entsprechende Zusatzvollmacht erteilt.
  • Sie dürfen keine so genannten Grundlagengeschäfte tätigen. Es handelt sich hierbei um Geschäfte, die ausschließlich die Geschäftsführung tätigen darf und unmittelbar mit dem Betrieb an sich zusammenhängen (z. B. Unternehmensveräußerung, Geschäftsaufgabe, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens).
  • Sie dürfen keine Geschäfte vornehmen, die der Geschäftsführung persönlich zugewiesen sind (z. B. Anmeldung und Zeichnung der Firma im Handelsregister, Unterzeichnung des Jahresabschlusses). Das bedeutet insbesondere, dass Sie es der Geschäftsführung nicht abnehmen können, Mitarbeitern Prokura zu erteilen. Dagegen umfasst die Prokura aber die Befugnis, Handlungsvollmachten zu erteilen.

Schnellübersicht: Die Folgen, wenn Sie Ihre Kompetenzen überschreiten

Art der Beschränkung Pflichtverletzung Folgen des Verstoßes
Der Dienstvertrag schränkt die Prokura intern ein. Oder aus einer Dienstanweisung ergibt sich eine Beschränkung der Prokura (= Beschränkungen im Innenverhältnis). Sie überschreiten Ihre Kompetenzen, wenn Sie die arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. die Weisungen der Geschäftsführung missachten.

Beispiel: Sie schließen einen Vertrag ab, den Sie nach den Vereinbarungen mit Ihrem Chef nicht abschließen dürfen.

Der von Ihnen abgeschlossene Vertrag ist wirksam.

Sie sind Ihrem Chef gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn dem Unternehmen durch Ihren Missbrauch der Prokura ein Schaden entsteht.

Ihr Arbeitgeber darf Sie aufgrund dieses Verhaltens fristlos kündigen.

Haben Sie gegen eine Strafvorschrift verstoßen, droht Ihnen zusätzlich ein Strafverfahren.

 

Die Beschränkung der Prokura ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften (= Beschränkungen im Außenverhältnis). Sie überschreiten Ihre Kompetenzen, wenn Sie einen Vertrag schließen, der von der Prokura nicht gedeckt ist.

Beispiel: Abschluss eines Grundstücksvertrags.

Der von Ihnen abgeschlossene Vertrag ist zunächst nicht wirksam. Die Unternehmensleitung muss ihn genehmigen, damit er in Kraft tritt.

Verweigert Ihr Unternehmen die Genehmigung, sind Sie Ihrem Vertragspartner zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Schadensersatzanspruch Ihres Geschäftspartners entfällt, wenn diesem bekannt war, dass Sie ein derartiges Geschäft nicht abschließen durften.

Haben Sie dabei gegen eine Strafvorschrift verstoßen, droht Ihnen zusätzlich ein Strafverfahren.