Wer ein eigenes Unternehmen gründen und führen will, muss dies beim Gewerbeamt anmelden (Gewerbeanmeldung). Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur die freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Künstler), sofern sie nicht durch die gewählte Rechtsform (GmbH) als Gewerbetreibende anmeldepflichtig sind. Ausgenommen sind außerdem Land- und Forstwirte.
Ungeachtet der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist für bestimmte Gewerbe und freie Berufe eine besondere Erlaubnis erforderlich, um keine Gewerbeanmeldung durchführen zu müssen. Die erforderliche Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit eingeholt werden. Hier wird – aus Verbraucherschutzgründen – die persönliche Zuverlässigkeit geprüft und festgestellt, ob besondere
– qualifikatorische,
– finanzielle und
– bauliche
Voraussetzungen vorliegen. Desgleichen prüfen die Behörden die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen. Dies betrifft den Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten, den Umweltschutz, den Denkmalschutz etc.
Mit der Gewerbeanmeldung wird zugleich die Anmeldung beim Finanzamt, bei der Berufsgenossenschaft und bei der Industrie- und Handelskammer bewirkt.
Bei der IHK werden Sie kraft Gesetzes Mitglied, wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Bei der Handwerkskammer oder der Landwirtschaftskammer werden Sie ebenso Kraft Gesetzes Mitglied, wenn Sie eine Tätigkeit in einem Handwerk bzw. in der Landwirtschaft aufnehmen. So genannte freiberufliche Tätigkeiten, wie z. B. Künstler, gelten dagegen nicht als gewerblich und benötigen keine Gewerbeanmeldung. Sie müssen nur beim Finanzamt angemeldet werden.