Die Gesundheitsversicherung: Ab 2008 sind wir alle "gesundheitsversichert"

Die Koalition hat sich auf eine "Gesundheitsversicherung" geeinigt: Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird neu geregelt. Ein Gesundheitsfonds wird ab 2008 zum Kern der Finanzströme der neuen "Gesundheitsversicherung".

Die neue Gesundheitsversicherung
Die Kassen werden nicht mehr über die Höhe der Beiträge bestimmen und sie ziehen die Beiträge auch nicht mehr selbst ein. Ab 2008 fließen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile direkt in den Fonds der Gesundheitsversicherung.
Es wird gesetzlich festgelegt, dass der Gesundheitsfonds immer mindestens 95 % der Ausgaben aller Kassen decken soll. Wird dieser Schwellenwert erreicht, werden per gesetzlicher Anpassungsregelung die prozentualen Beiträge für alle angehoben.
Bei der Gesundheitsversicherung müssen Sie keine unterschiedlichen Beiträge mehr ermitteln
Die unterschiedlichen Risiken der Kassen, wie Alter oder Krankheit der Versicherten, werden durch einen in der Höhe des Risikos entsprechenden zusätzlichen Betrag zum einheitlichen Betrag ausgeglichen. Für Kinder wird ein einheitlicher Beitrag kalkuliert, der die durchschnittlichen Kosten deckt.
Damit soll die wirtschaftliche Verwendung von Beitrags- und Steuermitteln sichergestellt werden. Sie werden dadurch keine unterschiedlichen Beiträge mehr ermitteln müssen, die Sie dann an verschiedene Krankenkassen überweisen.

Prozentuale Beiträge pro Beschäftigtem

Sie müssen nur noch einen einheitlichen, prozentualen Beitrag pro Beschäftigtem erheben und an die Einzugsstelle in Ihrem jeweiligen Bundesland weiterleiten. Damit wird der bürokratische Aufwand abgebaut.
Gerät eine Kasse in finanzielle Schwierigkeiten, kann der Vorstand z. B. die Ausgaben für Arzneimittel mittels Rabattverhandlungen verringern. Scheitern jedoch alle Kostensenkungsversuche des Vorstandes, kann die Kasse von den Mitgliedern einen zusätzlichen Betrag fordern.
Die Kassen dürfen selbst entscheiden, ob sie einen prozentualen oder einen festen Zinssatz erheben. Dieser darf jedoch nicht mehr als 1 % des Haushaltseinkommens des Versicherten betragen.