Die Fußangel der Forderungsabtretung

Bekommen Sie eine Forderungsabtretung zur Deckung von Außenständen, kann das ein ganz schöner Reinfall werden - zumindest, was die Umsatzsteuer angeht. Hat der Geschäftspartner nämlich die Umsatzsteuer aus dem Forderungsbetrag nicht entrichtet, ist es möglich, dass Sie in Regress genommen werden.

Ein unschöner Fall einer Forderungsabtretung
Das Unternehmen, das Ihnen die Forderung abgetreten hat, ist insolvent und hat die Umsatzsteuer aus der Forderung nicht gezahlt. Das Finanzamt erlässt gegen Sie, den Abtretungsempfänger, einen Haftungsbescheid. Was dann? Meistens kommt es zuerst zu einer schriftlichen Befragung. Und jetzt die gute Nachricht: In einem Fall wie diesem haftet das Unternehmen, das die Forderungsabtretung erhalten hat, nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Erstens muss Ihr Partner ein anderes, zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen sein. Zweitens: Dieses Unternehmen hat eine Forderung abgetreten oder verpfändet oder Sie haben eine Forderung des Partners gepfändet. Dieses andere Unternehmen hat drittens die Umsatzsteuer, die in der Forderung enthalten war, nicht, oder nicht vollständig, ans Finanzamt abgeführt. Und viertens haben Sie als Abtretungsempfänger die Forderung vereinnahmt, d.h., entweder Sie haben das Geld vom Kunden eingezogen oder Ihr Partnerunternehmen, das daraufhin den abgetretenen, ge- oder verpfändeten Teil an Sie gezahlt hat.

Achtung: Auch wenn Sie die Forderungsabtretung auf den Nettobetrag der Forderung beschränken, bleiben Sie bei der Umsatzsteuer haftbar. Denn: Die Steuer, für die Sie gegebenenfalls in Regress genommen werden, errechnet sich aus dem Betrag der jeweiligen Forderung.

Grundsätzlich sollten Sie bei der Annahme von Forderungsabtretungen Vorsicht walten lassen, denn individuelle Fallkonstellationen führen zu unterschiedlichen Konsequenzen bei der Umsatzsteuerhaftung.