Im deutschen Rechnungswesen ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung noch ein relativ junges Instrument. Daher sind lediglich Konzernunternehmen verpflichtet, ihrem Konzernabschluss einen sogenannten Eigenkapitalspiegel hinzuzufügen.
Wozu dient eine Eigenkapitalveränderungsrechnung?
Veränderungen des Eigenkapitals resultieren aus Vermögensmehrungen und Vermögensminderungen. Die Eigenkapitalveränderungen lassen sich dabei durch eine Gegenüberstellung des Eigenkapitalpostens zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode ermitteln. Man bezeichnet die Eigenkapitalveränderungsrechnung in der Praxis häufig auch als Eigenkapitalentwicklung, Eigenkapitalspiegel oder Eigenkapitalüberleitung.
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung nach HGB
Für den Einzelabschluss sieht das HGB auch nach Einführung des BilMoG keine Pflicht zur Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels beziehungsweise einer Eigenkapitalveränderungsrechnung vor.
Lediglich Konzernunternehmen sind nach § 297 Abs. 1 HGB verpflichtet, ihrem Konzernabschluss einen Eigenkapitalspiegel hinzuzufügen.
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung nach IAS 1
In der Rechnungslegung nach IFRS ist eine Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen, die
- entweder sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals oder
- nur die Veränderungen des Eigenkapitals aufzeigt, die nicht durch Transaktionen mit Eigentümern entstehen.
Im IFRS-Regelwerk ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung ein eigenständiger Bestandteil des Jahresabschlusses, der die gesamten Gewinne und Verluste eines Unternehmens zeigt – inklusive der Gewinne/Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst werden.
Darüber hinaus zeigt die Eigenkapitalveränderungsrechnung im IFRS-Abschluss die Veränderungen des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen. Hierdurch genießt die Eigenkapitalveränderungsrechnung im IFRS-Jahresabschluss eine hohe Bedeutung.
Hinweis: Im IFRS-Regelwerk kann es zu einer Vielzahl von erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderungen kommen, die direkt gegen das Eigenkapital gebucht werden. Daher ist eine detaillierte Offenlegung solcher Eigenkapitalveränderungen auch für den Jahresabschlussadressaten von hoher Bedeutung.