Die Drei-Monats-Frist für die doppelte Haushaltsführung gilt weiterhin
Ein Mitarbeiter sei imstande, sich "innerhalb von drei Monaten in die neue Versorgungssituation einzufinden" und sich auf einem vergleichbaren Preisniveau wie an seinem Erstwohnsitz zu verpflegen (FG Baden-Württemberg, 08.05.2007, Az. 4 K 230/06, veröffentlicht am 19.07.2007).
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