Die Bezahlung des Urlaubs von Teilzeitkräften

Lesen Sie hier, wie bei Teilzeitkräften und Aushilfen der Urlaub bezahlt werden muss.

Die Bezahlung des Urlaubs insbesondere bei Teilzeitkräften und Aushilfen ist nicht ganz einfach. Zunächst sollten Sie begrifflich zwischen

  • dem Urlaubsentgelt,
  • dem Urlaubsgeld und
  • der Urlaubsabgeltung

unterscheiden.

Das Urlaubsentgelt ist die „normale Bezahlung“ des Urlaubs, also letztendlich eine Entgeltfortzahlung.

Das Urlaubsgeld hingegen zahlen Arbeitgeber zusätzlich. Zur Zahlung von Urlaubsgeld können sie wiederum auf Grund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag verpflichtet sein. Sie können das Urlaubsgeld auch freiwillig zahlen.

Die Urlaubsabgeltung dagegen zahlen Arbeitgeber nach § 7 Abs. 4 BUrlG, wenn auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub einem Arbeitnehmer nicht mehr gewährt werden kann.

Beispiel:

Horst B. scheidet auf Grund einer Kündigung am 30. September aus dem Unternehmen aus. Zu diesem Datum stehen ihm noch 3 Urlaubstage zu. Der Arbeitgeber errechnet nunmehr das Urlaubsentgelt pro Tag und multipliziert es mit 3 Tagen. Diese Summe ist an Horst B. zu zahlen.

Und nun zur Berechnung des Urlaubsentgelts bei Teilzeitkräften und Aushilfen:

Auch hier gilt wieder, dass sich weitergehende Regelungen insbesondere in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen befinden können.

Die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgelts ergibt sich aus § 11 BUrlG.

Danach ist das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Verdienst, den die Teilzeitkraft in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, zu berechnen.

Zum durchschnittlichen Verdienst gehören:

  • Vergütungen für Bereitschaftszeiten
  • Leistungsabhängige Provisionen
  • Tatsächlich erzielter Akkordlohn
  • Tatsächlich erzielte Prämien

Nicht berücksichtigt werden dürfen:

  • Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen
  • Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit
  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Gratifikationen
  • Leistungsunabhängige Gewinn- und Umsatzbeteiligungen

Der Arbeitgeber aber auch neben dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen hypothetisch in die Zukunft zuschauen: Würden während der Urlaubszeit Überstunden und Mehrarbeit anfallen, sind diese ebenfalls bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. November 2000 – Az.: 9 AZR 771/98).

Das Urlaubsentgelt zahlt der Arbeitgeber vor Urlaubsantritt!

Beispiel: Die Aushilfe Beate S. hat in den letzten 13 Wochen insgesamt 1.248 Euro verdient und insgesamt 26 Tage gearbeitet. Demnach zahlt der Arbeitgeber 48 € pro Urlaubstag (1.248 € : 26 Tage).

Tipp: Beachten Sie, dass es keine Rolle spielt, wie viel Stunden pro Tag der Arbeitnehmer gearbeitet hat.

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