Schritt-für-Schritt:
1. Schritt: | Wegfall des Arbeitsplatzes |
2. Schritt: | Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit |
3. Schritt: | Sozialauswahl |
1. Schritt:
Zunächst muss ein Arbeitsplatz wegfallen. Die Ursache des Wegfalls von Arbeitsplätzen ist stets eine unternehmerische Entscheidung. Die Erfordernisse für diese Entscheidung können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Umständen ergeben. Das kann zum Beispiel sein:
Innerbetriebliche Umstände | Außerbetriebliche Umstände |
Umstellung, Einstellung oder Einschränkung der Produktion | Auftragsrückgang |
Fremdvergabe | Absatzrückgang |
Rationalisierung |
Folgendes Beispiel verdeutlicht die unternehmerische Entscheidungsfreiheit:
Beispiel:
Ein Arbeitgeber hat in seinem Betrieb eine Maschine, die von 3 Mitarbeitern bedient wird. Nunmehr trifft er die unternehmerische Entscheidung, eine neue Maschine anzuschaffen. Diese Maschine wird nur von 2 Mitarbeitern bedient. Somit trifft er die Entscheidung, 1 Mitarbeiter zu kündigen.
2. Schritt:
Sie prüfen danach, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle im Betrieb besteht.
So könnte eine Kündigung vermieden werden durch
- den Verzicht auf Leiharbeit,
- die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder
- den Abbau von Überstunden.
3. Schritt:
Nunmehr ist die Sozialauswahl zu prüfen. Zunächst wird bestimmt, welche Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Hierbei kann es sich nur um vergleichbare Arbeitnehmer handeln. Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die austauschbar sind. Dabei sind Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte in der Regel nicht vergleichbar (BAG vom 15.7.2004, Az.: 2 AZR 376/03).
Bei der Sozialauswahl sind nach dem KSchG folgende soziale Gesichtspunkte zu beachten:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- Unterhaltspflichten und
- Schwerbehinderung.
Als erste Orientierung kann auch ein Punkteschema dienen (BAG, Urteil vom 12.03.2009, Az.: 2 AZR 418/07). Eine Einzelfallprüfung ist jedoch unerlässlich!
Kündigung: Punkteschema zur Entscheidungserleichterung
Betriebszugehörigkeit | je Dienstjahr | 1 Punkt |
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr | 2 Punkte | |
bis max. zum 55. Lebensjahr | d.h. maximal 70 Punkte | |
Lebensalter | für jedes volle Lebensjahr | 1 Punkt |
bis max. zum 55. Lebensjahr | d. h. maximal 55 Punkte | |
Unterhaltspflichten | je unterhaltsberechtigtem Kind | 4 Punkte |
Verheiratet | 8 Punkte | |
Schwerbehinderung | bis 50% | 5 Punkte |
über 50% je 10% | 1 Punkt |
Der Arbeitnehmer mit dem geringsten Punktestand ist sozial am wenigsten schützenswert und von zu kündigen.
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