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Die betriebsbedingte Kündigung

Prüfen Sie, egal ob als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer, ob eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt sein kann.

geschrieben von Rechtsanwalt Arno Schrader
in Businesstipps, Recht
Die betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung

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Schritt-für-Schritt:

1. Schritt: Wegfall des Arbeitsplatzes
2. Schritt: Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit
3. Schritt: Sozialauswahl

1. Schritt:

Zunächst muss ein Arbeitsplatz wegfallen. Die Ursache des Wegfalls von Arbeitsplätzen ist stets eine unternehmerische Entscheidung. Die Erfordernisse für diese Entscheidung können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Umständen ergeben. Das kann zum Beispiel sein:

Innerbetriebliche Umstände Außerbetriebliche Umstände
Umstellung, Einstellung oder Einschränkung der Produktion Auftragsrückgang
Fremdvergabe Absatzrückgang
Rationalisierung

Folgendes Beispiel verdeutlicht die unternehmerische Entscheidungsfreiheit:

Beispiel:

Ein Arbeitgeber hat in seinem Betrieb eine Maschine, die von 3 Mitarbeitern bedient wird. Nunmehr trifft er die unternehmerische Entscheidung, eine neue Maschine anzuschaffen. Diese Maschine wird nur von 2 Mitarbeitern bedient. Somit trifft er die Entscheidung, 1 Mitarbeiter zu kündigen.

2. Schritt:

Sie prüfen danach, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle im Betrieb besteht.

So könnte eine Kündigung vermieden werden durch

  • den Verzicht auf Leiharbeit,
  • die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder
  • den Abbau von Überstunden.

3. Schritt:

Nunmehr ist die Sozialauswahl zu prüfen. Zunächst wird bestimmt, welche Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Hierbei kann es sich nur um vergleichbare Arbeitnehmer handeln. Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die austauschbar sind. Dabei sind Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte in der Regel nicht vergleichbar (BAG vom 15.7.2004, Az.: 2 AZR 376/03).

Bei der Sozialauswahl sind nach dem KSchG folgende soziale Gesichtspunkte zu beachten:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter,
  • Unterhaltspflichten und
  • Schwerbehinderung.

Als erste Orientierung kann auch ein Punkteschema dienen (BAG, Urteil vom 12.03.2009, Az.: 2 AZR 418/07). Eine Einzelfallprüfung ist jedoch unerlässlich!

Kündigung: Punkteschema zur Entscheidungserleichterung

Betriebszugehörigkeit je Dienstjahr 1 Punkt
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr 2 Punkte
bis max. zum 55. Lebensjahr d.h. maximal 70 Punkte
Lebensalter für jedes volle Lebensjahr 1 Punkt
bis max. zum 55. Lebensjahr d. h. maximal 55 Punkte
Unterhaltspflichten je unterhaltsberechtigtem Kind 4 Punkte
Verheiratet 8 Punkte
Schwerbehinderung bis 50% 5 Punkte
über 50% je 10% 1 Punkt

Der Arbeitnehmer mit dem geringsten Punktestand ist sozial am wenigsten schützenswert und von zu kündigen.

Bildnachweis: Andrey Popov / Adobe Stock

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Tags: ArbeitsrechtKündigung
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