Wegfall des Arbeitsplatzes
Zunächst muss ein Arbeitsplatz entfallen. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um den Arbeitsplatz des zu kündigenden Arbeitnehmers handeln. Der Wegfall des Arbeitsplatzes ist stets die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers und das Erfordernis kann sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Umständen ergeben. Dies kann eine Einstellung, Umstellung oder Einschränkung der Produktion, eine Fremdvergabe von Arbeiten, Rationalisierungsmaßnahmen, ein Auftragsrückgang und ein Absatzrückgang sein. Wichtig dabei ist, dass tatsächlich Arbeit entfällt.
Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Der Arbeitgeber darf keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb für den zu kündigenden Arbeitnehmer haben. Insbesondere kann hier ein Verzicht auf Leiharbeit, eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, aber auch der Abbau von Überstunden in Betracht kommen.
Sozialauswahl
Erst in einem dritten Schritt hat der Arbeitgeber die Sozialauswahl durchzuführen. Nur weil ein Arbeitsplatz wegfällt, heißt es noch nicht, dass bereits feststeht, wen es bei der Kündigung trifft. In die Sozialauswahl hat der Arbeitgeber die vergleichbaren Arbeitnehmer aufzunehmen. Vergleichbar sind letztendlich die Arbeitnehmer, die austauschbar sind. Sodann erfolgt die Sozialauswahl anhand des vom Kündigungsschutzgesetz vorgegebenen Rahmens. Folgende soziale Gesichtspunkte hat Ihr Arbeitgeber zu beachten:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- Unterhaltspflichten und
- Schwerbehinderung
Der Arbeitgeber kann auch ein Punkteschema verwenden. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht anerkannt.
Punkteschema zur Entscheidungserleichterung:
Betriebszugehörigkeit | je Dienstjahr | 1 Punkt |
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr | 2 Punkte | |
bis max. zum 55. Lebensjahr | d.h. maximal 70 Punkte | |
Lebensalter | für jedes volle Lebensjahr | 1 Punkt |
bis max. zum 55. Lebensjahr | d. h. maximal 55 Punkte | |
Unterhaltspflichten | je unterhaltsberechtigtem Kind | 4 Punkte |
Verheiratet | 8 Punkte | |
Schwerbehinderung | bis Grad der Behinderung (GdB) 50 | 5 Punkte |
über GdB 50 je weitere 10 GdB | 1 Punkt |
Der Arbeitnehmer mit dem geringsten Punktestand ist sozial am wenigsten schützenswert und erhält die betriebsbedingte Kündigung.
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