Hierbei sollten Sie aber bedenken, dass die Prämien-Zahlungen des Arbeitgebers an die Krankenversicherung beitragspflichtiger und steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Eine besondere Förderung durch steuerfreie Beträge gibt es hier nicht.
Vielfach rechneten Betriebe mit einer bKV mit Prämien bis zu 44 € im Monat diese als steuer- und beitragsfreie Zuwendungen ab (44 €-Freigrenze für Sachzuwendungen). Doch diese Praxis hat das BMF mit einem Schreiben bereits am 10.10.2013 beendet (AZ: IV C 5 – S 2334/13/10001 – 2013/0865652).
Danach unterliegen die Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung nämlich nicht mehr der 44 €-Freigrenze und die Zuwendungen sind somit steuer- und beitragspflichtig. Diese Sicht vertritt auch der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen. Somit müssen Sie diese bKV-Zuwendungen für Zeiträume ab 1.1.2014 als steuer- und beitragspflichtigen Lohn in der Abrechnung berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält neben seinem Bruttolohn von 2.000 € eine bKV Zuwendung seines Arbeitgebers in Höhe von monatlich 35 €.
Die bKV zählt zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Somit beträgt das Steuer- und SV-Brutto 2.035 €.
Vorteile der bKV aus Arbeitgebersicht:
- Mitarbeiterbindung,- gewinnung und -motivation
- Imagegewinn für das Unternehmen
- Absetzbarkeit als Betriebsausgabe.