Die betriebliche Altersversorgung darf ausgegliedert werden

Arbeitgeber können die betriebliche Altersversorgung in so genannte Rentnergesellschaften ausgliedern. Und zwar ohne zunächst die Zustimmung der betroffenen Rentner einzuholen. Voraussetzung, um die betriebliche Altersversorgung auszugliedern, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings, dass der frühere Arbeitgeber die Gesellschaft mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausstattet. Die Gesellschaft muss in der Lage sein, die Betriebsrenten zu zahlen und anzupassen (BAG, 11.3.2008, Az.: 3 AZR 358/06).

Betriebliche Altersversorgung ausgliedern
Darum geht’s: Im Rahmen von Betriebsänderungen kommt es hin und wieder auch vor, dass so genannte Rentnergesellschaften entstehen. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die lediglich dafür zuständig sind, die betriebliche Altersversorgung abzuwickeln. Dass die Schaffung derartiger Gesellschaften rechtlich anerkannt ist, hat das BAG bereits entschieden (22. Mai 2005, Az.: 3 AZR 499/03). Jetzt haben die Richter klargestellt, dass eine Ausgliederung nicht der vorherigen Zustimmung der teilnehmenden Arbeitnehmer bedarf.
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Ausgliederung eines Betriebsteils
Ein Arbeitnehmer war bis zum Oktober 2003 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Im Frühjahr 2004 strukturierte der Arbeitgeber das Unternehmen um. In diesem Zusammenhang gliederte er den Betriebsteil, in dem der Beschäftigte tätig gewesen war, aus. Auch ausgelagert wurden dabei die entsprechenden Versorgungsverbindlichkeiten. Die aufnehmende Firma führte den Betriebsteil fort. Nach einigen Monaten gliederte sie dann aber wiederum die aktiven Geschäftsbereiche aus. Die Versorgungsverbindlichkeiten behielt sie.

Der Arbeitnehmer wollte seinen Rentenanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber nicht verlieren. Er zog vor Gericht. Dort beantragte er die Feststellung, dass sein Versorgungsverhältnis mit dem Unternehmen fortbestehe – allerdings ohne Erfolg.

Betriebliche Altersversorgung ausgliedern: Zustimmung ist nicht erforderlich
Das Gericht entschied, dass sämtliche Versorgungsverbindungen durch die erfolgte Umwandlung auf die Rentnergesellschaft übergegangen sind. Die Richter stellten im Zusammenhang mit dem Urteil klar, dass durch Umwandlungen grundsätzlich Rentnergesellschaften entstehen können.

Allerdings haben die Rentenanwärter unter Umständen einen Schadensersatzanspruch
Und zwar immer dann, wenn der Arbeitgeber die Rentnergesellschaft nicht – wie er verpflichtet ist – mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausstattet. Kann er letztlich notwendige Rentenanpassungen nicht leisten, können die betroffenen Rentner dagegen vorgehen.