Sofern Einzelkaufleute und Personengesellschaften nicht unter die Vorschriften des Publizitätsgesetzes (PublG) fallen, bezieht sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses auf das Erstellen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Durch § 242 Abs. 2 HGB wird ausdrücklich bestimmt, dass Sie für den Schluss eines jeden Jahres eine GuV zu erstellen haben. Durch diese durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erstmalige Kodifizierung werden keine erhöhten Anforderungen an Ihren Jahresabschluss gestellt. Vielmehr hat die Vorschrift nur deklaratorischen Charakter, da Sie als bilanzierender Kaufmann auch nach altem Recht im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses zur Erstellung einer GuV verpflichtet waren.
Aufstellung und Bestandteil des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften
Anders als Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die nicht den Bestimmungen des PublG unterliegen, sind Kapitalgesellschaften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, neben der Bilanz und der GuV noch einen Anhang aufstellen. Bei ihnen wird der Jahresabschluss also aus drei gleichrangigen Bestandteilen gebildet.
Aufgaben des Anhangs
Der Anhang soll den Jahresabschlussadressaten zusätzliche Informationen über die Kapitalgesellschaften vermitteln. Da es sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses beim Anhang um zusätzliche Informationen handelt, können auch Einzel- und Personenunternehmen freiwillig eine solche Unterlage mit zusätzlichen Erläuterungen zum Jahresabschluss aufstellen.
Aufstellung des Jahresabschlusses bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, haben gemäß § 264 Abs. 1 S. 2 HGB bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erstellen. Darüber hinaus können sie den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.
Der Lagebericht bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
Schließlich sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses zusätzlich verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB).
Beim Lagebericht handelt es sich allerdings um keinen Bestandteil des Jahresabschlusses.
Hinweis: Mit dem Lagebericht können Sie Ihre Gesellschafter, Gläubiger usw. zusätzliche Erläuterungen über die wirtschaftliche Gesamtsituation Ihrer Gesellschaft liefern.
Meine Empfehlung: Fassen Sie den Jahresabschluss und den Lagebericht in ein einheitliches Schriftstück – den sogenannten Geschäftsbericht – zusammen. Insbesondere von großen Kapitalgesellschaften wird dabei dieser Geschäftsbericht noch um weitere freiwillige Informationen über das Unternehmen erweitert.