Aschewolke und unbezahlter Urlaub
Für Arbeitnehmer, die ihren Urlaub aufgrund der Aschewolke verlängern mussten und nicht ihren Erholungsurlaub verlängert haben, sind die unfreiwilligen Verlängerungsurlaubstage mit unbezahltem Urlaub anzusetzen. Dies bedeutet, wenn Arbeitnehmer ihr Urlaubsdomizil nicht verlassen konnten und ihr vereinbarter Erholungsurlaub bereits aufgebraucht war, hatten sie unbezahlten Urlaub. Welche Auswirkungen dies auf die Lohnabrechnung hat, lesen Sie im Folgenden.
Unbezahlter Urlaub wegen Aschewolke
Für die Sozialversicherung gilt, dass Arbeitsunterbrechungen bis zu einem Monat nicht schädlich sind. Dies bedeutet, dass diese Zeit wie eine Beschäftigungszeit gegen Entgelt zu bewerten ist. Die Sozialversicherungstage für diese Zeit laufen weiter und es erfolgt keine Kürzung der Beitragsbemessungsgrenze.
Dies kann zur Folge haben, dass einem Arbeitnehmer zwar das monatliche Gehalt gekürzt wird, aber die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in diesem Fall nicht vermindert wird.
Beispiel für unbezahlten Urlaub wegen Aschewolke
Ein Arbeitnehmer konnte am 19.4.2010 wegen des Flugverbots nicht zur Arbeit erscheinen. Er hatte an diesem Tag unbezahlten Urlaub.
Sozialversicherungsrechtlich ist der unbezahlte Urlaub ohne Auswirkung auf die Sozialversicherungstage.
Aber: Bei unbezahltem Urlaub ist der Lohn für die unbezahlten Tage natürlich entsprechend zu kürzen.