Die aktuelle Frage: Funkmessgeräte anmieten – kann ich die Mietkosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen?

Frage: Ich möchte meine Wohnungen mit Funkmessgeräten zur Verbrauchserfassung von Wärme und Wasser ausstatten. Die Geräte will ich aber nicht kaufen, sondern nur mieten. Kann ich die Mietkosten auf die Mieter umlegen?

Dr. Mahlstedt: Möchten Sie eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten, können Sie Ihre Mieter nur dann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit den Mietkosten belasten, wenn Sie vor der Installation dieser Geräte das Verfahren des § 4 Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizkV) eingehalten haben. Dieses Verfahren ist leider noch nicht bei allen Vermietern und Verwaltern bekannt.

§ 4 Abs. 2 HeizkV besagt Folgendes: Bevor Sie die Messgeräte anmieten und installieren, müssen Sie Ihre Mieter darauf hinweisen, dass Sie beabsichtigen, Messgeräte zur Verbrauchserfassung anzumieten. In dieser Mitteilung sind die Mieter auch über die hierdurch entstehenden Mietkosten zu informieren.

Eine bestimmte Form für diese Mitteilung schreibt das Gesetz zwar nicht vor, aber schon aus Beweisgründen ist es sinnvoll, dass Sie jeden einzelnen Mieter schriftlich informieren.

Achtung: Ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht.

Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang Ihrer Mitteilung der Anmietung der Geräte, ist die Anmietung unzulässig. Dann bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Messgeräte zu kaufen und die Anschaffungskosten ggf. im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung den Mietern in Rechnung zu stellen. Mietkosten jedenfalls dürfen Sie dann nicht auf Ihre Mieter umlegen.

Ihr Vorteil: Den Einbau der Geräte können Ihre Mieter nicht verhindern, sondern müssen ihn in jedem Fall dulden. Das Widerspruchsrecht betrifft nur die Mietkosten. Dies hat der BGH in einem entsprechenden Urteil deutlich gemacht (BGH, Urteil v. 28.09.11, Az. VIII ZR 326/10).

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