Eine Änderungskündigung kommt in Frage, wenn der Arbeitgeber
- das Arbeitsverhältnis nicht für immer beenden will,
- und/oder
- er nur einzelne Arbeitsvertragsbedingungen ändern möchte
- und
- dieses nicht allein durch das Weisungsrecht möglich ist.
Beispiel: Der Arbeitgeber möchte die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit einer Aushilfen von 20 auf wöchentlich 10 Stunden reduzieren.
So könnte eine Änderungskündigung lauten:
Sehr geehrte Frau Meier,
wir kündigen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum Ende des nächsten Monats. Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag mit wöchentlich 10 Arbeitsstunden und einem Stundenlohn von 10 € zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen an. Die Anzahl der Urlaubstage reduziert sich auf 10 Tage pro Jahr. Wir halten uns an das Angebot 3 Wochen gebunden.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung endet, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich binnen 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden haben und auch eigene Bemühungen für eine anderweitige Arbeitsaufnahme unternehmen müssen.
Datum, Unterschrift
Der Arbeitnehmer hat nun fünf Möglichkeiten auf die Änderungskündigung zu reagieren:
- Möglichkeit: Er nimmt das Angebot an.
Folge: Ab dem Kündigungstermin gelten die neuen Arbeitsbedingungen. - Möglichkeit: Er unternimmt nichts.
Folge: Das Arbeitsverhältnis wird endgültig mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. - Möglichkeit: Er lehnt Angebot ab.
Folge: Das Arbeitsverhältnis wird ebenfalls endgültig mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. - Möglichkeit: Er lehnt das Angebot ab und klagt gegen Ihre Kündigung.
Folge: Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. - Möglichkeit: Er nimmt das Angebot unter Vorbehalt an und klagt gleichzeitig gegen die Kündigung.
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