Der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn

Wird eine Ihrer Mitarbeiterinnen schwanger, wird es meist kompliziert. Denken Sie etwa an den besonderen Kündigungsschutz, die eventuell bevorstehende Elternzeit und an tatsächlich und zusätzlich drohende Beschäftigungsverbote. Auch bei der Bezahlung wird es komplexer, denn hier werden nun auch Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn zum Thema. Wie unterscheiden sich Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn überhaupt? Und wann müssen Sie Mutterschaftsgeld zahlen, und wann Mutterschutzlohn?

Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn
Mutterschutzlohn müssen Sie nur dann zahlen, wenn die Arbeitnehmerin allein wegen des Beschäftigungsverbots ihre Arbeit nicht erbringen kann. Bei einem anderweitigen Verhinderungsgrund wird somit kein Mutterschutzlohn fällig.

Und denken Sie auch an das Umlageverfahren U2: Setzen Sie sich dazu mit der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin in Verbindung. Wenn Sie am Umlageverfahren teilnehmen (das ähnlich wie eine Versicherung funktioniert), können Sie sich im Fall einer Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterin Ihren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstatten lassen.

                               Mutterschaftsgeld (§§ 13, 14 MuSchG) Mutterschutzlohn (§ 11 MuSchG)
Zu zahlen während … …der Mutterschutzfristen – in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (§§ 3 Abs. 2,6 Abs. 1 MuSchG) … besonderer Beschäftigungsverbote (etwa aufgrund ärztlichen Attests, vgl. die §§ 3 Abs. 1,4,6 Abs. 2 und 3,8 Abs. 1,3 oder 5 MuSchG), soweit kein Mutterschaftsgeld bezogen wird.
Zu zahlen von … … der Krankenkasse

… Ihnen als Arbeitgeber

Höhe höchstens 210 € für die Mutterschutzfristen. Aber Achtung: Zum Mutterschaftsgeld kommt noch Ihr Zuschuss als Arbeitgeber in Höhe der Differenz des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts und 13 €. Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate oder 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Maßgebliches Nettoarbeitsgeld

Der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.