Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn
Mutterschutzlohn müssen Sie nur dann zahlen, wenn die Arbeitnehmerin allein wegen des Beschäftigungsverbots ihre Arbeit nicht erbringen kann. Bei einem anderweitigen Verhinderungsgrund wird somit kein Mutterschutzlohn fällig.
Und denken Sie auch an das Umlageverfahren U2: Setzen Sie sich dazu mit der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin in Verbindung. Wenn Sie am Umlageverfahren teilnehmen (das ähnlich wie eine Versicherung funktioniert), können Sie sich im Fall einer Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterin Ihren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstatten lassen.
Mutterschaftsgeld (§§ 13, 14 MuSchG) | Mutterschutzlohn (§ 11 MuSchG) |
Zu zahlen während … | …der Mutterschutzfristen – in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (§§ 3 Abs. 2,6 Abs. 1 MuSchG) | … besonderer Beschäftigungsverbote (etwa aufgrund ärztlichen Attests, vgl. die §§ 3 Abs. 1,4,6 Abs. 2 und 3,8 Abs. 1,3 oder 5 MuSchG), soweit kein Mutterschaftsgeld bezogen wird. |
Zu zahlen von … | … der Krankenkasse |
… Ihnen als Arbeitgeber |
Höhe | höchstens 210 € für die Mutterschutzfristen. Aber Achtung: Zum Mutterschaftsgeld kommt noch Ihr Zuschuss als Arbeitgeber in Höhe der Differenz des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts und 13 €. | Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate oder 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. |
Maßgebliches Nettoarbeitsgeld |
Der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. |