Vernünftig und rechtmäßig ablaufende Betriebsratssitzungen sind wichtig für den Betriebsrat, den Arbeitgeber und letztendlich für den gesamten Betrieb.
Denn auf den Sitzungen werden die zentralen Beschlüsse des Betriebsrats, zum Beispiel die Zustimmung zu einer Einstellung oder Kündigung.
Der Betriebsratsvorsitzende ist für die ordnungsgemäße Einladung zu den Sitzungen verantwortlich. Er hat sämtliche teilnahmeberechtigten Personen zu informieren.
In der Einladung sollte insbesondere stehen, wann und wo die Sitzung stattfindet und welche Tagesordnung vorgesehen ist.
Spricht sich mindestens ein Viertel aller Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber für die Einberufung einer Sitzung aus, muss der Betriebsratsvorsitzende unverzüglich handeln und eine Sitzung einberufen.
Ihm obliegt auch das Hausrecht während der Sitzungen.
Betriebsrats finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber ist rechtzeitig über den Zeitpunkt der Sitzung zu informieren, da die Teilnehmer dann am Arbeitsplatz fehlen.
Die Tagesordnung
Auch das Erstellen der Tagesordnung ist Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden. Er legt fest, welche Themen diskutiert werden.
Dabei muss er sämtliche Angelegenheiten berücksichtigen, die zu den Aufgaben des Gremiums gehören. Außerdem muss die Tagesordnung so gefasst sein, dass es den Kollegen möglich ist, sich auf die einzelnen Beratungsgegenstände vorzubereiten.
Der Betriebsratsvorsitzende bestimmt die Reihenfolge der einzelnen zu behandelnden Punkte.
Änderungen der Tagesordnung um Punkte, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind in der Sitzung nur möglich, wenn das Gremium dies einstimmig beschließt.
Wichtig: Verlangt ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes rechtzeitig vor Beginn der Sitzung, muss die Tagesordnung entsprechend angepasst werden.
Die Teilnahmeberechtigten
Zu den Sitzungsteilnehmern gehören alle Mitglieder aus dem Betriebsratsgremium. Ist ein Mitglied verhindert, muss das entsprechende Ersatzmitglied geladen werden.
Außerdem hat der Vorsitzende folgende Personen einzuladen:
die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung
- ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Bei Angelegenheiten, die die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden betreffen, die sie vertreten, dürfen alle Mitglieder des Gremiums teilnehmen. Zudem sind sie dann alle stimmberechtigt (§ 67 BetrVG).
- ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, wenn mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies beantragt hat.
- der Arbeitgeber, wenn die Sitzung auf sein Verlangen hin einberufen wurde.
Wichtig: Andere externe Personen (Rechtsanwälte oder Sachverständige) dürfen nur bei den Punkten anwesend sein, zu denen sie vom Betriebsrat angehört werden sollen. Zudem nehmen sie an der Beschlussfassung nicht teil.
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