Der neue Trend: Steuerbegünstigte Gehaltszulage statt Gehaltserhöhung

Für Sie als Betriebsrat gibt es einen aktuellen Trend, den Sie zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung nutzen können: Immer mehr Arbeitnehmer setzten bei Gehaltsverhandlungen statt einer Gehaltserhöhung auf eine steuerbegünstigte Gehaltszulage. Der Vorteil: Diese Gehaltszulage kostet das Unternehmen weit weniger als eine Gehaltserhöhung - und kommt beim Arbeitnehmer meist brutto wie netto an.
Beide Seiten gehören zu den Gewinnern
Praxisbeispiel für eine steuerbegünstigte Gehaltszulage: Bekommt ein nicht verheirateter Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von 2.500 Euro eine Gehaltserhöhung von 500 Euro, dann bleiben ihm nach allen Abzügen am Ende des Monats 200 Euro mehr. Der Arbeitgeber dagegen muss für diese Gehaltserhöhung – die Lohnnebenkosten einbezogen – mehr als 600 Euro aufbringen.
Eine Gehaltserhöhung von 500 Euro kostet das Unternehmen 600 Euro; bringt dem Arbeitnehmer aber nur 200 Euro mehr.
Die Alternative steuerbegünstigte Gehaltszulage
Bekommt ein Arbeitnehmer z. B. 200 Euro im Monat steuerfreies Extra vom Unternehmen, hat der Arbeitnehmer damit eine Gegenleistung, die dem Ergebnis der Gehaltserhöhung im obigen Beispiel in etwa entspricht – und das Unternehmen spart dabei fast 400 Euro. Der Effekt: Beim Arbeitnehmer kommt genauso viel Geld netto an, wie bei einer Gehaltserhöhung von 500 Euro!
Ein Gehaltsextra von 200 Euro kostet das Unternehmen 200 Euro; bringt dem Arbeitnehmer auch 200 Euro.
Vor allem, wenn in Ihrem Unternehmen eine "Lohnerhöhungspause" angesagt ist, sollten Sie mit der Geschäftsleitung einmal besprechen, ob nicht die Möglichkeit besteht, sozusagen als Alternative dazu den Arbeitnehmern solche Gehaltsextras anzubieten. Das kann durchaus für beide Seiten lukrativ sein.

Beispiele für eine steuerbegünstigte Gehaltszulage:

  • Direktversicherung
  • Kindergartenplatz
  • Benzingutscheine
  • Massagen und Gesundheitscheck
  • Besondere Anlässe
  • Firmendarlehen
  • Pensionszusage
  • Bildschirmbrille
  • Fortbildung
  • Sachzuwendung
Praxis-Tipp
Nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) sind Angebot und Nutzung von steuerfreien Leistungen von Branche zu Branche, von Unternehmen zu Unternehmen, verschieden. Tarifvertraglich geregelt sind sie nicht. Das heißt, Sie sollten zunächst die "Stimmungslage" vor Ort ausloten – also das Interesse der Arbeitnehmer an solchen Extras, bevor Sie mit der Firmenleitung entsprechende Vereinbarungen aushandeln.