Der Nachbar stört unseren Mieter – Was können wir tun?

Die meisten Streitigkeiten gibt es unter Nachbarn, vor allem zwischen Mietern und Wohnungseigentümern. Häufig werden sie erbittert geführt – oft genug vor Gericht und dort bis in die letzte Instanz. Dabei gibt es mehrere neuere Urteile, die Sie kennen sollten.

In diesem Beitrag erfahren Sie zu den typischen Konflikten von A bis H, wie Sie Ihre Interessen optimal wahren.

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Frage eines Eigentümers

Wir sind Eigentümer einer Wohnung, die wir vermietet haben. Leider haben wir Ärger mit dem Eigentümer der Nachbarwohnung. Er stört unseren Mieter ständig durch lautes Musikhören mitten in der Nacht. Außerdem hat er wohl schon mehrfach im Treppenhaus randaliert. Wir haben ihn bereits angesprochen und um Rücksichtnahme gebeten. Er zeigte sich jedoch völlig unbeeindruckt und meinte, er könne in seiner Wohnung tun, was er möchte.

Wegen dieses Nachbarn haben innerhalb von 2 Jahren bereits 3 Mieter die Wohnung gekündigt. Wir fürchten nun, dass auch der aktuelle Mieter bald kündigen wird. Können wir als Vermieter zivilrechtlich gegen den Nachbarn vorgehen? Können wir vielleicht erreichen, dass der Nachbar seine Wohnung verkaufen und ausziehen muss?

Meine Antwort darauf

Durch das laute Musikhören bis spät in die Nacht und das Randalieren im Flur verletzt Ihr Nachbar seine Pflichten aus § 14 Nr. 1 WEG. Nach dieser Vorschrift darf er nämlich von seinem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum nur in der Weise Gebrauch machen, dass daraus keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst.

Zunächst einmal ist es wichtig, dass Sie, beziehungsweise Ihr Verwalter, den Nachbarn abmahnen. Am besten machen Sie das schriftlich und stellen den Zugang der Abmahnung durch einen Boten sicher. Dann können Sie den Nachbarn gemäß § 43 Nr. 1 WEG auf Unterlassung verbunden mit einem Ordnungsgeld für den Fall des Zuwiderhandelns verklagen.

Sofern Ihnen durch die Lärmstörung ein Mietausfall entsteht, können Sie diesen Schaden von dem Nachbarn ersetzt verlangen. Auch diesen Anspruch können Sie einklagen.

Verstößt Ihr Nachbar trotz der Abmahnung wiederholt gröblich gegen seine Pflichten als Wohnungseigentümer, haben Sie und Ihre Eigentümergemeinschaft das Recht, gemäß § 18 WEG zu verlangen, dass er seine Wohnung verkauft. Hierfür ist ein Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich.

Um sicher zu sein, dass auch wirklich ein gröblicher Pflichtverstoß vorliegt, sollten Sie ihn hierfür 2- bis 3-mal abmahnen. Auch danach müssen die Störungen massiv weitergehen. Ein lautes Lied nach 22 Uhr reicht hier aber sich nicht aus.

Hinweis zur Rechtsthematik

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