Die Berliner Richter stellten klar: Unabhängig von einer Strafbarkeit, liegt in einem solchen Fall immer ein erheblicher Verstoß des Mieters gegen mietvertragliche Pflichten vor.
Im Urteilsfall hatte ein Vermieter seinen Mieter fristlos gekündigt, nachdem die Polizei in der Mietwohnung anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Schusswaffe sowie ein Magazin mit Munition sichergestellt hatte. Der Mieter war zum Besitz der Waffe und der Munition nach dem Waffengesetz nicht berechtigt. Das nach der Durchsuchung gegen den Mieter eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde jedoch bald wieder eingestellt. Der Mieter war deshalb der Ansicht, dass die fristlose Kündigung rechtswidrig war. Da der Mieter mit dieser Begründung argumentierte und nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Das Landgericht Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Aufbewahrung der funktionsfähigen Schusswaffe mit Magazin und Munition war mangels einer Berechtigung nach dem Waffengesetz rechtswidrig. Mit seinem Verstoß gegen das Waffengesetz hat der Mieter seine Berechtigung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume überschritten. Da von der funktionsfähigen Waffe eine Gefahr für die Bewohner des Hauses und die Allgemeinheit ausging.
Das Berliner Gericht wertete dies als groben Pflichtverstoß des Mieters und als Störung des Hausfriedens. Wegen dieser groben Pflichtverletzung war es dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis weiter fortzusetzen. Insbesondere war es dem Vermieter nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufrecht zu erhalten.
Fristlose Kündigung setzt keine Straftat voraus
Durch die Lagerung der Schusswaffe in der Mietwohnung war die öffentlichen Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt, zumal nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat vorlag. Dass das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingestellt worden war, spielte keine Rolle, da ein erheblicher Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten auch dann vorliegen kann, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
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