Wer sich durch Kurzarbeit oder gar Arbeitslosigkeit bedingt nicht mehr in der Lage sieht, die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen seines Immobiliendarlehens aufzubringen, sollte zunächst einmal mit seiner Bank sprechen.
In der Regel wird man bereit sein, den Tilgungsanteil zu reduzieren oder die Tilgung – zumindest zeitweise – auszusetzen. Darüber hinaus haben Wohnungs- und Hauseigentümer aber die Möglichkeit, einen Lastenzuschuss zu beantragen.
Lastenzuschuss im Wohngeldgesetz verankert
Der Lastenzuschuss ist im Wohngeldgesetz verankert. Dieses sieht neben dem klassischen Wohngeld für Mieter auch für Eigentümer eine Unterstützung – den Lastenzuschuss – vor, wenn Wohnungs- oder Hauseigentümer in eine finanzielle Notlage geraten. Auf den Lastenzuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Mit dem Lastenzuschuss fördert der Staat Personen mit selbst genutztem Wohneigentum, deren Einkommen nicht – oder nicht mehr – ausreicht, um die Kosten des Wohnens zu decken. Gefördert werden mit dem Lastenzuschuss unter anderem auch Kredite, die mit der Schaffung von selbst genutztem Wohnraum, der Renovierung, Modernisierung oder dem Um- und Ausbau in Zusammenhang stehen.
Wohngeld und Lastenzuschuss wurden durch die Wohngeldreform deutlich erhöht. Auch haben heute deutlich mehr Menschen einen Anspruch auf den Lastenzuschuss.
Auf den Lastenzuschuss besteht ein Rechtsanspruch
Wie beim Wohngeld besteht auch beim Lastenzuschuss ein Rechtsanspruch. Dies bedeutet, dass jeder, der die Voraussetzungen für den Lastenzuschuss erfüllt, seinen Anspruch darauf geltend machen kann. Lediglich der Bezug von Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) schließt den Anspruch auf den Lastenzuschuss aus.
Keine zeitliche Befristung beim Lastenzuschuss
Der Lastenzuschuss wird zunächst für zwölf Monate gezahlt. Allerdings kann jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden, sodass der Lastenzuschuss auch für längere Zeiträume gezahlt wird.
Den Lastenzuschuss bekommt man allerdings nur, wenn ein entsprechender Antrag bei der Wohngeldbehörde gestellt wird. Bei der Wohngeldbehörde bekommt man auch die Antragsformulare für den Lastenzuschuss.
Höhe des Lastenzuschusses
Wie hoch der Lastenzuschuss sein wird, hängt insbesondere von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der monatlichen Belastung und dem anzurechnenden Einkommen des Haushaltes ab.
Bei der Berechnung der monatlichen Belastung werden sowohl die Zinsen als auch die Tilgung des Darlehens, sowie die Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Darüber hinaus werden beim Lastenzuschuss als Instandhaltungs- und Betriebskosten 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr sowie die Grundsteuer angesetzt.
Im Allgemeinen übernimmt die Wohngeldstelle natürlich nicht die vollen Zins- und Tilgungsleistungen. In der Regel muss der Antragsteller des Lastenzuschusses den größeren Teil seiner Darlehensverpflichtungen selbst leisten. Dennoch lohnt es sich, den Lastenzuschuss zu beantragen, da er einen finanziellen Spielraum schafft.
Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass der Lastenzuschuss kein Kredit ist. Der Geförderte braucht den Lastenzuschuss daher auch nicht zurückzahlen.
Obergrenzen beim Lastenzuschuss
Beim Lastenzuschuss sind nur Aufwendungen bis zu einer bestimmten Obergrenze berücksichtigungsfähig. Diese Obergrenzen entsprechen den Obergrenzen beim Wohngeld und sind stark regionsabhängig. Hier kann Ihnen die Wohngeldbehörde konkrete Angaben machen, welche Obergrenzen beim Lastenzuschuss zu beachten sind.
Berechnung des Lastenzuschusses
Ähnlich wie beim Wohngeld wird auch beim Lastenzuschuss für die Berechnung der Höhe das anzurechnende Einkommen ermittelt. Dieses ist regelmäßig niedriger als das Haushaltseinkommen, da verschiedene Abzüge berücksichtigt werden. So wird zum Beispiel das Kindergeld beim Lastenzuschuss nicht berücksichtigt.
Keine Anrechnung von Vermögen beim Lastenzuschuss
Auch gegebenenfalls vorhandenes Vermögen wird beim Lastenzuschuss nicht berücksichtigt. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit geht es beim Lastenzuschuss – anders als zum Beispiel beim Arbeitslosengeld II – nur um das Einkommen der Betroffenen und nicht um deren Vermögen.
Dennoch kann im Einzelfall ein Antrag auf den Lastenzuschuss abgelehnt werden, wenn eine Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen würde.
Davon ist nach einer entsprechenden Verwaltungsrichtlinie auszugehen, wenn das verwertbare Vermögen des ersten zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds 60.000 Euro und das der weiteren Haushaltsmitglieder jeweils 30.000 Euro übersteigt. Eine dreiköpfige Familie hätte somit Anspruch auf den Lastenzuschuss, selbst wenn das vorhandene Vermögen den Betrag von 100.000 Euro übersteigt.