Beispiel: Der Arbeitgeber hat einer Mitarbeiterin mitgeteilt, dass er mit ihr sehr zufrieden ist und sie keine Kündigung erhalten werde. Einige Tage später kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotzdem. Die Kündigung ist treuwidrig und damit unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er von dem Kündigungsgrund erst nach dem Gespräch erfahren hat.
Deshalb kann es auch in einem kleinen Betrieb ohne Kündigungsschutzgesetz vorkommen, dass der Arbeitgeber eine Art Sozialauswahl vornehmen muss. Hat er 2 vergleichbare Arbeitnehmer und ist der eine bereits seit 40 Jahren beschäftigt und der andere erst seit 2 Jahren, kann es sein, dass der Arbeitgeber den älteren Arbeitnehmer behalten muss.
Hier ein Urteil als Beispielsfall, in dem der Arbeitgeber viel Glück hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 09.09.2009, Az.: 3 Sa 153/09): Ein Arbeitnehmer war knapp 40 Jahre in einem Autohaus beschäftigt. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und konnte deshalb keinen PC bedienen. Er wurde stets in der Werkstatt eingesetzt. Einen Führerschein besaß er auch nicht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen eines Umsatzeinbruchs. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung, obwohl das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Er war der Meinung, dass er die bei weitem längsten Betriebszugehörigkeitszeiten und das höchste Lebensalter habe sowie der sozial schwächste Arbeitnehmer sei. Deshalb hätte zunächst einem anderen Arbeitnehmer gekündigt werden müssen.
In diesem Fall hatte der Arbeitgeber jedoch Recht, da eine Sozialauswahl nicht vorgenommen werden musste, weil der Arbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern aufgrund seiner schlechten Vorbildung nicht vergleichbar war.
Aber trotzdem: Der Fall zeigt, dass es auch in Kleinbetrieben einen sozialen Mindestschutz geben kann.
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