Der Einzelabschluss nach IFRS

Eine Umstellung der Rechnungslegung auf den Einzelabschluss nach IFRS erfolgt freiwillig. Ein solcher IFRS-Abschluss entbindet Sie aber nicht von der Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses nach BilMoG bzw. Handelsrecht.

Bisher hat man im Zusammenhang mit IFRS-Abschlüssen vor allem im Rahmen der Konzernrechnungslegung und nicht hinsichtlich eines möglichen Einzelabschlusses diskutiert. Es ist börsennotierten Unternehmen erlaubt, den Konzernabschluss befreiend nach IAS (International Accounting Standards) bzw. IFRS (International Financial Reporting Standards) oder US-GAAP (United States-Generally Accepted Accounting Principles) aufzustellen. Doch auch Einzelunternehmen können einen Einzelabschluss nach IFRS aufstellen.

Der Einzelabschluss nach IFRS innerhalb der IFRS-Rechnungslegung
Der Begriff des Einzelunternehmens ist innerhalb der IFRS-Rechnungslegung relativ weit gefasst. Einzelunternehmen sind danach nicht nur Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmers. Vielmehr umfasst dieser Begriff auch Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften und hier insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).

Dies müssen Sie beachten, wenn Sie einen Einzelabschluss nach IFRS aufstellen wollen, denn in Deutschland sind hiervon fast 3 Millionen Unternehmen betroffen. Diese "Einzelunternehmen" sind von Konzernen abzugrenzen, bei denen es sich um Unternehmenszusammenschlüsse im Sinne von Mutter- und Tochterunternehmen handelt.

Seit Anfang 2005 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen auch in Deutschland zur Bilanzierung nach IFRS verpflichtet. Ferner erhält eine entsprechende Verordnung neben der verpflichtenden Anordnung zur IFRS-Konzernrechnungslegung ein Mitgliedstaatenwahlrecht bezüglich der Rechnungslegung nicht konzerngebundener Unternehmen.

Der Einzelabschluss nach IFRS vs. Konzernabschlüsse
Grundsätzlich unterscheiden die IFRS nicht zwischen Einzel- und Konzernabschlüssen. Lediglich einige wenige Bestimmungen trennen nach Einzel- und Konzernabschlüssen, wie zum Beispiel die IAS 27, 28 und 31 über die Beteiligungsbewertung.

Allerdings hat der Wunsch, für bestimmte Unternehmen im Rahmen der internationalen Rechnungslegung vereinfachte Normen zu definieren, den IASB bereits im Jahr 2004 dazu bewogen, Small- and Medium-sized Entities (SMEs, kleine und mittelgroße Unternehmen, KMU) zu installieren. Mit dem jetzt verabschiedeten Standard IFRS for SMEs sollen eigenständige, auf die besonderen Bedürfnisse von SMEs zugeschnittene, qualitativ hochwertige, international vergleichbare Rechnungslegungsnormen etabliert werden. Basis für die IFRS for SMEs waren dabei die full IFRS, die im Hinblick auf die besonderen Belange von SMEs und unter Kosten-Nutzen-Abwägungen entsprechend angepasst wurden.

Öffnungsklausel für den Einzelabschluss nach IFRS
Die bereits 1998 eingeführte Öffnungsklausel hat börsennotierten Unternehmen erlaubt, im Konzernabschluss befreiend nach IFRS oder US-GAAP zu bilanzieren. Diese Klausel war allerdings ausschließlich auf Konzernabschlüsse und nicht für Einzelabschlüsse von Einzelunternehmen nach IFRS anwendbar. Darüber hinaus trat diese Verordnung am 31.12.2004 außer Kraft.

Das Parlament der Europäischen Union (EU) hatte dann im Jahr 2002 eine Verordnung (VO) erlassen, die kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtete, ab Anfang 2005 ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen. Da hierdurch in den Mitgliedstaaten direkt geltendes Recht geschaffen wurde, wurden die IFRS erstmals verpflichtender Bestandteil des deutschen Bilanzrechts, jedoch nur hinsichtlich der Konzernabschlüsse börsennotierter Unternehmen. Den Mitgliedstaaten das Wahlrecht eingeräumt,

  • einen Einzelabschluss nach IFRS zu gestatten,
  • als Pflicht verbindlich vorzuschreiben oder
  • durch ein Verbot zu untersagen.

Eine Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS erfolgt somit vom Einzelunternehmen in Deutschland freiwillig und entbindet nicht von der Pflicht zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Abschlusses. Viele Unternehmen werden durch die Einführung des BilMoG aber auf eine Bilanzierung nach IFRS verzichten oder die SMEs anwenden.