So ist die ordentliche Kündigung von
- Betriebsratsmitgliedern,
- Jugend- und Auszubildendenvertretern,
- Schwerbehindertenvertretern,
- den jeweiligen Wahlvorständen und Wahlbewerbern,
- Auszubildenden nach der Probezeit,
- Datenschutzbeauftragten oder
- Abfallbeauftragten
nicht ohne weiteres möglich.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes aber weiterhin möglich!
Besonderer tariflicher Kündigungsschutz
Auch können nach bestimmten Tarifverträgen Kündigungsausschlüsse bei älteren Arbeitnehmern vorliegen.
Schwerbehinderte Mitarbeiter
Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters, der zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate beschäftigt ist, hat der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamts nach den §§ 85 ff. 9. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) einzuholen.
Mutterschutz und Elternzeit
Ähnliches gilt für die Kündigung einer Schwangeren oder bei Arbeitnehmern, die in Elternzeit sind. Auch hier ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen (§ 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Möchten er dennoch kündigen, benötigt er dafür die Zustimmung der obersten Landesbehörde.
Achtung: Keinen Sonderkündigungsschutz genießt aber ein Mitarbeiter, der während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet für das weitere Arbeitsverhältnis (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 02.02.2006, Az. 2 AZR 596/04).
Sonderkündigungsschutz der Teilzeitkräfte
Nach § 11 TzBfG darf einem Arbeitnehmer nicht deshalb kündigen, weil er sich weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt.
Ein weiterer Kündigungsausschluss steht in § 13 TzBfG: Immer beliebter bei Arbeitgebern und Mitarbeitern ist das so genannte Job-Sharing und die Teamarbeit. Dabei teilen sich 2 oder mehr Mitarbeiter eine Stelle.
Problematisch ist diese Teilzeitvariante dann, wenn einer dieser Mitarbeiter wegfällt. Das Gesetz verbietet es dem Arbeitgeber, einem am Job-Sharing oder an der Team-Teilzeit beteiligten Arbeitnehmer deshalb zu kündigen, weil ein anderer Arbeitnehmer aus dem Team ausgeschieden ist.
Wichtig: Eine Kündigung aus anderen Gründen ist für den Arbeitgeber auch weiterhin möglich.
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