Der Aufhebungsvertrag mit älteren Arbeitnehmern

Vielfach werden Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet. Zu einem solchen Vertrag muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht anhören.

Das sollten Sie über Aufhebungsverträge wissen:

  • Aufhebungsverträge sind nach § 623 BGB schriftlich abzuschließen und
  • mit vollständiger Unterschrift zu versehen (BAG, Urteil vom 24.1.2008, Az. 6 AZR 519/07),
  • auf Urlaubsansprüche darf nicht verzichtet werden (BAG, Urteil vom 18.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10) verzichtet werden,
  • ebenso wie auf tarifliche Ansprüche,
  • eine Abfindung ist nicht vererblich, es sei denn, dieses wird vereinbart,
  • die Abfindungszahlung ist zu versteuern,
  • aber es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten,
  • wird die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten, kommt es zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld und
  • wird der Urlaub abgegolten, setzt die Arbeitslosengeldzahlung erst später ein,
  • der Arbeitnehmer hat sich bei der Arbeitsagentur binnen drei Tagen zu melden und
  • generell besteht die Gefahr, dass eine Sperrfrist beim Bezug des Arbeitslosengeldes eintritt.

Die Sperrfrist gibt es allerdings anlässlich des Urteils des BSG vom 12.7.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R, nicht, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegt. Der ist nach einer Dienstanweisung der Bundesagentur auch gegeben, wenn

  1. eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
  2. der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
  3. der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

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