Der Aufhebungsvertrag mit älteren Arbeitnehmern
Das sollten Sie über Aufhebungsverträge wissen:
- Aufhebungsverträge sind nach § 623 BGB schriftlich abzuschließen und
- mit vollständiger Unterschrift zu versehen (BAG, Urteil vom 24.1.2008, Az. 6 AZR 519/07),
- auf Urlaubsansprüche darf nicht verzichtet werden (BAG, Urteil vom 18.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10) verzichtet werden,
- ebenso wie auf tarifliche Ansprüche,
- eine Abfindung ist nicht vererblich, es sei denn, dieses wird vereinbart,
- die Abfindungszahlung ist zu versteuern,
- aber es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten,
- wird die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten, kommt es zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld und
- wird der Urlaub abgegolten, setzt die Arbeitslosengeldzahlung erst später ein,
- der Arbeitnehmer hat sich bei der Arbeitsagentur binnen drei Tagen zu melden und
- generell besteht die Gefahr, dass eine Sperrfrist beim Bezug des Arbeitslosengeldes eintritt.
Die Sperrfrist gibt es allerdings anlässlich des Urteils des BSG vom 12.7.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R, nicht, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegt. Der ist nach einer Dienstanweisung der Bundesagentur auch gegeben, wenn
- eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
- der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Bildnachweis: ronstik / stock.adobe.com
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: