Der Anhang nach BilMoG: Aufgaben und Funktionen

Die Verpflichtung, einen Anhang nach BilMoG aufzustellen, ergibt sich für alle Kapitalgesellschaften aus § 264 Abs. 1 HGB. Neben der Bilanz und der GuV bildet der Anhang einen gleichrangigen Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.

Der Anhang nach BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) dient ausschließlich der Informationsvermittlung. Der Zweck besteht darin, die traditionellen Rechnungslegungselemente zu ergänzen und zusätzliche Informationen offenzulegen, sodass der Bilanzleser zu einem besseren Verständnis des Jahresabschlusses kommt.

Aufgaben des Anhangs nach BilMoG

Der Anhang nach BilMoG hat zunächst eine Interpretationsfunktion. Er erläutert und ergänzt die bereits in der Bilanz und Erfolgsrechnung abgebildeten Sachverhalte, bereitet Sachverhalte auf und verdeutlicht Zusammenhänge durch verbale Angaben.

Durch diese Erläuterungsfunktion des Anhangs wird eine Verbesserung des Informationsgehalts und der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse angestrebt. Man spricht auch von einer „Korrekturfunktion“, wenn er der Verhinderung von Miss- und Fehldeutungen dient.

Anhang nach BilMoG: Korrekturfunktion

Die Korrekturfunktion des Anhangs nach BilMoG besteht allerdings nicht darin, falsche oder nicht zutreffende Angaben in den anderen Rechnungslegungsteilen zu verbessern. Vielmehr betrifft die „Korrektur“ etwa den Fall, dass der Jahresabschluss trotz Einhaltung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften nicht der Generalnorm (ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) entspricht, sodass zusätzliche Angaben erforderlich sind.

Ferner hat der Anhang nach BilMoG die Aufgabe, den Jahresabschlussadressaten zusätzlichen Vergleichsangaben zu liefern, um einen „korrigierten“ Abschluss erstellen zu können. Daher enthält er zum Beispiel Informationen darüber, wie sich die Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden ) nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB zusammensetzt (vgl. § 285 Nr. 25 HGB).