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Der allgemeine Kündigungsschutz

Hier finden Sie rechtssichere Tipps zum allgemeinen Kündigungsschutz.

geschrieben von Rechtsanwalt Arno Schrader
in Businesstipps, Recht
Der allgemeine Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz

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Möchte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, ist das grundsätzlich jederzeit möglich. Er hat allerdings bei einer ordentlichen Kündigung stets

  1. die Kündigungsfrist einzuhalten und
  2. die Kündigung schriftlich, also unterschrieben, dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen.

Wirkliche Hürden für eine Kündigung werden dann aufgebaut, wenn der Arbeitgeber den allgemeinen Kündigungsschutz zu beachten hat. In diesem Fall benötigt er für jede Kündigung einen Kündigungsgrund. Dieser Kündigungsgrund muss auch vor den Arbeitsgerichten Bestand haben.

Greift ein Arbeitnehmer die mit einer Kündigungsschutzklage an, prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigungsgründe wirklich ausreichend sind.

Aber wann hat der Arbeitgeber die entscheidenden Teile des  KSchG zu beachten? Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an,

  • wie lange die zu kündigende Teilzeitkraft schon beschäftigt ist und
  • wie viele Arbeitnehmer in der Regel beschäftigt werden.

1. Voraussetzung: Beschäftigung länger als 6 Monate

Die wesentlichen Teile des Kündigungsschutzgesetzes braucht der Arbeitgeber nur bei den Arbeitnehmern anzuwenden, die länger als 6 Monate beschäftigt sind. Kürzere Unterbrechungen von bis zu drei Wochen sind dabei unerheblich.

Beispiel

Eine Aushilfe hat vom 01.01. bis zum 15.03. und vom 20.03. bis zum 30.06. bei dem Arbeitgeber gearbeitet. Ab dem 01.07. hat die Aushilfe Kündigungsschutz.

2. Voraussetzung: in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt

Die Wartezeit von 6 Monaten ist aber nicht die einzige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des KSchG. Der Betrieb muss auch eine gewisse Arbeitnehmerzahl aufweisen.

Hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl sollten Sie von folgenden Grundsätzen ausgehen:

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt in keinem Fall für einen Betrieb, wenn in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Alle Beschäftigten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als

  • 20 Stunden zählen Sie mit 0,5 und
  • solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.
  • Bei mehr als 30 Stunden wird die Person als 1 Arbeitnehmer gerechnet.

Bei der Berechnung der Betriebsgröße zählen Sie alle Arbeitnehmer mit, also auch diejenigen, die noch keine 6 Monate beschäftigt sind, sowie die Teilzeitkräfte und Aushilfen. Auszubildende gehören allerdings nicht dazu.

Wenn Sie in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, gilt der allgemeine Kündigungsschutz jedenfalls nicht für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse erst nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben.

Er gilt aber für die Arbeitnehmer,

  • die vor dem 1. Januar 2004 schon beschäftigt waren und
  • von den im Jahr 2003 beschäftigten Arbeitnehmern mindestens noch 5 Kollegen ununterbrochen im Betrieb arbeiten.

Falls mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kommt das Kündigungsschutzgesetz auf jeden Fall zur Anwendung, egal wann die Arbeitsverhältnisse begonnen haben.

Bildnachweis: Narong Jongsirikul / stock.adobe.com

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Tags: ArbeitsrechtKündigung
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