Echte Grillmeister zeichnen sich nicht nur durch ihren Umgang mit dem Grillgut aus, sondern ebenso durch Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Schließlich dürfen Nachbarn durch das Grillen nicht belästigt werden, zum Beispiel, indem der Qualm extrem stark in die Innenräume des Nachbarn zieht.
Beim Grillen ist Rücksichtnahme oberstes Gebot
Man sollte deswegen unbedingt darauf achten, wo man den Bratrost hinstellt. Grillfreunde werden sich über ein Urteil freuen, wonach sie in den Sommermonaten zweimal im Monat grillen dürfen (AG Westerstede, Beschluss v. 03.07.2009, Az.: 22 C 614/09). Ein grundsätzliches Grillverbot für den Garten und die Terrasse ist gesetzeswidrig. Anders dagegen auf dem Balkon: Hier kann der Vermieter ein Grillverbot festlegen.
Nachts steigt die Party besser in den eigenen vier Wänden
Gelegentliche Gartenpartys müssen die Nachbarn akzeptieren. Dennoch muss man bei aller Feierlaune durchgehend Rücksicht auf den Nachbarn nehmen und darauf achten, dass die absolute Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr eingehalten wird. Nach 22 Uhr sollte man das Fest in die Wohnräume verlegen, wenn man nicht Ärger mit den Nachbarn bekommen will.
Die Musik und die Unterhaltung sollten nicht über Zimmerlautstärke liegen. Stören lärmende Gäste die nächtliche Ruhe, muss man mit dem Besuch der Polizei und mit einer saftigen Geldbuße rechnen.
Besser keine Mithörer beim Programm in TV und Radio
Auf dem Balkon und der Terrasse darf man Radio hören und fernsehen, wenn man es mit der Tonstärke nicht übertreibt. Zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr sollten die Geräte besser ausgeschaltet bleiben (OLG Oldenburg, Urteil v. 29.07.2002, Az.: 13 U 53/02). Wird der Nachbar in seiner nächtlichen Ruhe gestört, kann es kostspielig werden.
Darüber hinaus bekommt man Ärger mit der Polizei. Kann man in einer Siedlung mit Reihenhäusern die Sendung sogar noch auf einem weiter entfernten Grundstück des Nachbarn klar hören, ist das Radio allemal zu laut (OLG München, Urteil v. 03.09.1991, Az.: 25 U 1838/91).
Gegen normalen Lärm von Kindern ist der Nachbar machtlos
Wie Erwachsene dürfen auch Kinder ihren Balkon oder Garten in vollen Zügen auskosten. Und dabei müssen sie Gelegenheit zum Spielen und Toben haben. Nachbarn müssen Kinderlärm tolerieren. Dies gilt zumindest, wenn die Hausregeln eingehalten und die Ruhezeiten beachtet werden (LG Heidelberg, Urteil v. 23.10.1996, Az.: 8 S 2/96).
Zu den Ruhezeiten besser Gras über die Sache wachsen lassen
Im Wohngebiet ist das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20 bis 7 Uhr untersagt. Noch härter sind die Zeitregeln für Laubsammler, Grastrimmer und Laubbläser. Sie dürfen zudem an Werktagen in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht in Betrieb genommen werden.
Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Zank mit der Nachbarschaft, sondern muss auch mit einer Geldbuße rechnen. Davon ausgenommen sind Geräte mit dem EU-Umweltzeichen – und selbstverständlich ist geräuscharme Handarbeit zulässig.
Kompost besser nicht vor Nachbars Nase
Gegen einen Komposthaufen im Garten ist nichts einzuwenden – solange gebührend Abstand zum Grundstück des Nachbarn gehalten wird. Die Nachbarschaft sollte weder von dem Geruch noch von Insekten oder Nagetieren beeinträchtigt werden. Auf keinen Fall darf der Komposthaufen direkt an der Grundstücksgrenze angelegt werden, sonst kann der Nachbar die Beseitigung des Komposthaufens fordern (LG München, Urteil v. 23.12.1986, Az.: 23 O 14452/86).
Bei Dung und Dünger muss der Nachbar mit dem Mief leben
Jeder hat das Recht, in seinem Garten Pflanzenschutzmittel und Dünger auszubringen. Jedoch muss er sich dabei an die Sicherheitsvorgaben und die Gebrauchsanleitung halten. In Nachbars Gartenanlage haben Unkraut- und Insektenvernichtungsmittel nichts zu suchen. Somit sollten Heimgärtner beim Ausbringen des Gifts darauf achten, dass es nicht über die Grundstücksgrenze in den benachbarten Garten fließt oder als Wolke hinübergetragen wird.
Hält man sich nicht daran, muss man für den entstandenen Schaden haften (BGH, Urteil v. 1984, Az.: V ZR 54/83).Geruchsbelästigungen durch Dünger und Gülle muss der Nachbar dulden, wenn die Düngung fachmännisch erfolgte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.07.1995, Az.: 11 U 24/94).
Esther Wellhöfer
Redakteurin – Juristische Redaktion
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