Den Lohnsteuerjahresausgleich für 2010 durchführen

Lohnsteuerjahresausgleich durchführen

Den Lohnsteuerjahresausgleich können Sie für alle Mitarbeiter durchführen, die bei Ihnen arbeiten und Entgelt bekommen oder noch Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen. Beschäftigen Sie zum Jahresende mindestens zehn Arbeitnehmer, ist der Lohnsteuerjahresausgleich sogar verpflichtend. Rechnen Sie weniger Arbeitnehmer ab, so können Sie den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Eine Verpflichtung besteht dann allerdings nicht.

So funktioniert der Lohnsteuerjahresausgleich

Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden die Steuern vom gesamten Jahresarbeitslohn berechnet und mit den tatsächlich einbehaltenen Steuern verglichen. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer den Differenzbetrag mit dem nächsten Gehalt aus beziehungsweise behält entsprechend weniger an Lohnsteuer – und damit auch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern – ein.

Die Differenzen bei der Steuerberechnung können durch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld entstehen. Durch diese werden in einzelnen Monaten unverhältnismäßig höhere Steuersätze angesetzt, die die Nettogehälter verringern. Beim Lohnsteuerausgleich werden die Sonderzahlungen auf das gesamte Jahr verteilt und entsprechend geringer sind die Steuern. Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Softwarehersteller nach, wie Ihnen die Lohnsoftware dabei helfen kann.

Aufzeichnungspflicht bei Lohnsteuerjahresausgleich

Die erstattete Lohnsteuer müssen Sie im Lohnkonto für das sogenannte Ausgleichsjahr – also 2010 – gesondert aufführen. In einigen Fällen können Sie die Steuer nicht abschließend ermitteln und es soll laut Gesetzgeber kein Ausgleich erfolgen.

Keinen Lohnsteuerjahresausgleich 2010 durchführen

In bestimmten Fällen dürfen Sie keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Den Lohnsteuerjahresausgleich führen Sie nicht durch, wenn

  • der Arbeitnehmer beantragt, dass kein Lohnsteuerausgleich stattfinden soll.
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ständig oder zeitweise nach den Steuerklassen II, III, IV oder VI zu besteuern war.
  • auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist.
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeit-, Schlechtwetter- oder Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder bestimmte andere Bezüge erhalten hat.
  • im Lohnkonto oder der Lohnsteuerkarte Fehlzeiten vorliegen, weil der Mitarbeiter n icht das gesamte Kalenderjahr über Lohnsteuerkarte beschäftigt war. Dies ist dann mit dem Buchstaben „U“ gekennzeichnet.
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Doppelbeste uerungsabkommen oder unter Progressionsvorbehalt von der Lohnsteuer freigestellt waren.
  • der Arbeitnehmer während des Jahres teilweise rentenversicherungspflichtig und teilweise rentenversicherungsfrei beschäftigt war.

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