Dauerhaft krank nach der Probezeit: Ausbildung verlängern?

Wer die Probezeit übersteht und anschließend dauerhaft krank ist, hat nicht unbedingt das Recht, seine Ausbildung zu verlängern. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden. Bei der Beurteilung käme es auf den Einzelfall an. Und auch auf die Leistungswilligkeit des Auszubildenden.

Grundsätzlich besteht nach dem Berufsbildungsgesetz die Möglichkeit, im Ausnahmefall die Ausbildung zu verlängern. Und der Gesetzgeber hat auch durchaus vorgesehen, dass Fehltage durch Krankheit ein plausibler Grund dafür sein können. Was aber, wenn ein Azubi nach der Probezeit ständig krank ist?  

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte unlängst einen solchen Fall zu entscheiden (Az. 8 K 17/26/08.GI vom 27.5.2009). Eine Auszubildende hatte schon in der Probezeit einige Fehltage zu verzeichnen. Sie wurde dennoch in die Ausbildung übernommen. Auch nach der Probezeit fehlte sie häufig, um sich dann gut 6 Monate nach Ausbildungsbeginn dauerhaft krank schreiben zu lassen.

Dauerhaft krank nach der Probezeit, aber Verlängerungsantrag stellen   Zweieinhalb Jahre später steuerte sie auf das Ende der Ausbildung zu, die aber eigentlich – abgesehen von Fragmenten der Probezeit – so gut wie gar nicht stattgefunden hat. Und zur Überraschung des Ausbildungsbetriebs wollte sie die Ausbildung nach §8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz verlängern. Begründung: Das Erreichen des Ausbildungsziels sei gefährdet, da sie so oft krank war.

Kammer und Betrieb waren damit aber nicht einverstanden, da die Auszubildende insgesamt nur 2 Monate im Betrieb anwesend war. Sie hatte zwar die Probezeit bestanden, hatte aber keine Zwischenprüfung absolviert und war zwischenzeitlich einer persönlichen Gesprächseinladung nicht gefolgt.

Um das Ausbildungsziel zu erreichen, müsste eigentlich die gesamte Ausbildung nachgeholt werden. Das könne nicht Sinn der entsprechenden Regelung im Berufsbildungsgesetz sein. Zudem konnte man sich natürlich nicht sicher sein, ob die Auszubildende nicht wieder krank werden bzw. ihre Krankheitszeit verlängern würde.  

Verwaltungsgericht: Zu oft krank und zu geringe Leistungswilligkeit nach der Probezeit  
So sah es am Ende auch das Gericht. Nach Ansicht der Richter sei eine Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen, wenn ein Azubi länger krank sei. Bei der Entscheidung, ob die Ausbildung zu verlängern ist, sei auch die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit zu berücksichtigen. Der Vertrag der Auszubildenden wurde folglich nicht verlängert. Und ob der Betrieb in einem ähnlichen Fall einen Auszubildenden trotz Krankheitstage nach der Probezeit übernimmt, wird er sich wahrscheinlich genau überlegen. Und genau das ist schade.