Dauerbrenner Abmahnung: Wie schnell müssen Sie eine Abmahnung aussprechen?

In der Regel werden Sie vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen. Ohne diese Abmahnung ist die Kündigung sonst wirkungslos. Aber wie lange Zeit haben Sie, um eine Abmahnung vorzunehmen?

Das Gesetz hilft da wenig weiter. Eine gesetzliche Frist für eine Abmahnung gibt es nicht. Sie müssen sich also anders behelfen.

Hilfe kann eine andere gesetzliche Frist leisten. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Sie eine fristlose Kündigung innerhalb von 14 Tagen aussprechen müssen, nach denen Ihnen die Tatsachen bekannt geworden sind, die der Kündigung zu Grunde liegen. Diese in § 626 Abs. 2 BGB geregelte Frist können Sie auch für Abmahnungen zugrunde legen.

Denn wenn eine 14-Tage-Frist schon für eine außerordentliche Kündigung ausreichen soll, dann muss das auch für die mildere Abmahnung gelten.

Die Frist für die Abmahnung beginnt dann zu laufen, wenn Ihnen die Tatsachen bekannt geworden sind. Nicht schon dann, wenn es sich zunächst nur um Gerüchte handelt. Wenn Sie also zunächst noch Untersuchungen anstellen müssen, um herauszufinden, ob ein abmahnungsrelevantes Verhalten vorliegt, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind.

Beispiel: Sie haben gehört, dass einer ihrer Mitarbeiter Pfandflaschen mitgenommen haben soll, die dem Unternehmen gehören. Sie sind aber noch nicht sicher, ob diese Vorwürfe zutreffen. Daher befragen Sie erst mögliche Zeugen. Erst wenn diese Befragungen abgeschlossen sind und das Ergebnis gebracht haben, dass der Mitarbeiter tatsächlich die Pfandflaschen mitgenommen hat, kennen Sie alle Tatsachen, die für eine Abmahnung relevant sind. Wenn Sie jetzt innerhalb von 14 Tagen eine Abmahnung aussprechen, sind Sie auf der sicheren Seite.

Eine Falle gibt es bei der ganzen Geschichte. Wenn Sie vorher zu erkennen gegeben haben, dass es wegen eines bestimmten Vorfalls keine Abmahnung geben wird, können Sie nicht ohne weiteres hinterher eine Abmahnung aussprechen. Auf irgendwelche Fristen kommt es hier überhaupt nicht mehr an. Denn durch Ihre Zusage durfte ihr Mitarbeiter davon ausgehen, dass es keine Abmahnung gegeben wird. Von dieser "Zusage" kommen Sie nicht ohne Weiteres wieder weg. Der Jurist spricht hier von einer Verwirkung der Abmahnung.