Datenweitergabe zur Abrechnung: Seien Sie vorsichtig!

Überall muss gespart werden. Auch Ärzte, Heilpraktiker oder Angehörige anderer Heilberufe sind oft dazu gezwungen, diejenigen Tätigkeiten auszulagern, die mit der wirklichen Behandlung nur am Rande zu tun haben. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen gegenüber den Patienten ist ein typisches Beispiel. Ob Rechnungsstellung, Teilzahlungsvereinbarungen oder Mahnverfahren: Immer öfter übernehmen private Abrechnungsstellen diese Tätigkeiten, die im Praxisbetrieb zuviel Zeit kosten würden.

Einwilligung muss sein
Ob Sie nun Datenschutzbeauftragter bei einer Gemeinschaftspraxis, einer Klinik oder einer Verrechnungsstelle sind: Bei solchen Datenweitergaben müssen Sie außerordentlich aufmerksam sein. Immer wieder gehen nämlich Beschwerden von Patienten bei den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz ein. Was dann folgt, ist eine schriftliche Anfrage oder sogar der Besuch eines Mitarbeiters der Aufsichtsbehörde – und zwar mit Sicherheit. Übermitteln Sie niemals ohne Einwilligung!

Juristische Stolpersteine vermeiden
Neben Problemen beim technisch-organisatorischen Datenschutz dürfen Sie den juristischen Aspekt nicht aus den Augen verlieren. Ganz wichtig ist es deshalb, dass die Patienten vor der Behandlung darüber informiert werden, dass die Abrechnung über eine sogenannte Abrechnungsstelle erfolgt und sie eine entsprechende Einwilligungserklärung für die Datenweitergabe unterschreiben.
Zwangsläufig müssen für die  Abrechnungen Daten über den Patienten an die Abrechnungsstelle weitergeleitet werden.  Daten, die sich auf den Gesundheitszustand einer Person beziehen, werden besondere Arten personenbezogener Daten genannt.

Besondere Datenarten
Wie auch Daten zur Religionszugehörigkeit oder ethnischen Herkunft sind auch diese Gesundheitsdaten sensibel und daher besonders schützenswert. Wenn solche im Sinne von § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besonderen Datenarten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen, muss sich die Einwilligung nach § 4a Abs. 3 BDSG ausdrücklich auch auf diese Daten erstrecken.

Wichtig:
Diese Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn der Patient ausreichende Informationen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung erhält (vgl. § 4 Abs. 3 BDSG). Zusätzlich sollten Sie die private Abrechnungsstelle, an die die Datenweitergabe erfolgt, konkret mit Namen und Firmenanschrift benennen.

Tipp
Stimmen Sie mit dem Datenschutzbeauftragten der privaten Abrechnungsstelle sowohl die Patienteninformation zur Abrechnung als auch Text und optische Gestaltung der Einwilligungserklärung ab. Auf diese Weise vermeiden Sie, dass man Ihnen später von Seiten der Abrechnungsstelle vorwirft, eigenmächtig vorgegangen zu sein.

Wenn Sie sich mit dem Entwurf nicht sicher sind, können Sie auch auf die Hilfe Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde zurückgreifen. Entsprechend § 4g Abs. 1 Satz 3 BDSG wird man Sie bei der Erstellung unterstützen und Sie erhalten eine absolut rechtssichere und quasi amtliche Einwilligungserklärung.