Einer der Auskunftsanbieter ging rechtlich gegen diese Praxis vor. Mehrere Gerichte stellten sich auf die Seite des Netzanbieters, aber letztlich musste der BGH entscheiden. Hier bekam der Auskunftsanbieter Recht: Nach §47 Abs.1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) kann ein Auskunftsdienst von einem Netzbetreiber verlangen, dass er die Informationen bekommt, die für die Erteilung von Auskünften notwendig sind (BGH vom 05.07.2007, Az. III ZR 316/06).
Der Datenschutz zu diesem Thema ist in §105 Abs.3 TKG geregelt: Die Inverssuche ist immer dann zulässig, wenn der Inhaber des Anschlusses nicht widersprochen hat. Der Telefonnetzbetreiber kann sich nicht über diese Regelung hinwegsetzen und von sich aus die Inverssuche unterbinden.
Hier tritt die "Opt-out-Erklärung" auf, das Gegenteil der Einwilligung. Wenn keine andere Rechtsgrundlage vorhanden ist, dürfen personenbezogene Daten normalerweise nur mit der Einwilligung des Betreffenden erhoben oder genutzt werden (§4 Abs.1 BDSG). Die Opt-out-Erklärung jedoch, die im §105 Abs.3 TKG enthalten ist, besagt jedoch, dass der Betreffende ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass er etwas nicht wünscht.