Datenschutz: Infos über ehemalige Mitarbeiter müssen Sie von der Homepage nehmen

Sie haben als Arbeitgeber ein Interesse daran, Informationen und vor allem Kontaktdaten Ihrer Mitarbeiter im Internet zugänglich zu machen? Selbstverständlich, denn dies dient Ihren Kunden zur Kontaktaufnahme und zur Vertrauensbildung. Aber spätestens beim Ausscheiden aus Ihrem Unternehmen müssen Sie aus Gründen des Datenschutzes alle Daten der ehemaligen Mitarbeiter von der Firmen-Homepage entfernen.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 24.01.2012 – 19 SaGa 1480/11). Was erst völlig banal und selbstverständlich klingt, ist bei näherer Betrachtung für Sie als Arbeitgeber durchaus mit größerem Aufwand verbunden.

Denn es geht um die Löschung wirklich aller Daten. In dem Fall des LAG Hessen war eine Rechtsanwältin in einer Steuerberater- und Rechtanwaltskanzlei beschäftigt. Während ihrer Beschäftigung wurden ihr Foto und ihr Profil auf der Webseite des Arbeitgebers veröffentlicht. Das war aber noch nicht alles.

Der Arbeitgeber hatte weiter im Rahmen eines News-Blogs eine Webseite eingebunden, auf der das Profil und das Foto der Anwältin gleichfalls zu finden waren. Zusätzlich war hier der Hinweis, dass sie nun das Team der Kanzlei im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke.

Die Anwältin nahm nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Stelle als Leiterin der Rechtsabteilung in einem Unternehmen an. Ihr Ex-Arbeitgeber löschte zwar das Foto und das Profil auf der Webseite, nicht aber in den News-Blog. Als der Ex-Arbeitgeber sich weiter weigerte, diese Daten zu entfernen, beantragte sie beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung.

Sie gewann sowohl in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht als auch in der zweiten Instanz beim Landesarbeitsgericht. Der Ex-Arbeitgeber wurde verpflichtet, sämtliche Daten über sie von allen Internetseiten zu löschen.

50.000 € Ordnungsgeld möglich

Für wie schwerwiegend die Gerichte den in der Datenveröffentlichung ohne Zustimmung liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sehen, zeigt das angedrohte Ordnungsgeld. Der Ex-Arbeitgeber muss für jeden Fall des Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung mit einem Ordnungsgeld von 50.000 € rechnen.

Was dieses Urteil für Sie bedeutet

Nehmen Sie den Datenschutz ihrer Ex-Mitarbeiter unbedingt ernst. Denn nach dem Ausscheiden der ehemaligen Mitarbeiter aus Ihren Diensten haben Sie nach Auffassung des LAG Hessen kein berechtigtes Interesse mehr daran, diese Daten zu veröffentlichen. Tun Sie dies trotzdem, so greifen Sie damit in unzulässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Ihrer Ex-Mitarbeiter ein. Letztendlich kann dies sogar zu Schadensersatzforderungen führen.

Mit diesen drei Schritten sichern Sie sich ab

Es gibt drei einfache Maßnahmen, mit denen Sie sich absichern können:

  1. Dokumentieren Sie genau, an welcher Stelle Sie Daten über Mitarbeiter im Internet veröffentlichen. Ohne diese Dokumentation besteht die große Gefahr, dass Sie versehentlich Daten übersehen. Am besten legen Sie sich ein einheitliches System für alle Mitarbeiter an.
  2. Legen Sie die Verantwortlichkeit für die Datenlöschung fest. Wenn Sie die Inhalte Ihrer Webseite nicht selbst ändern können, so vereinbaren Sie mit Ihrem Dienstleister, dass er derartige Datenlöschungen kurzfristig nach Auftragserteilung vornimmt.
  3. Kontrollieren Sie kurzfristig nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, ob die Daten tatsächlich gelöscht worden sind.