Datenschutz: Datenschutz-Anfragen richtig beantworten (Teil 6)

Lesen Sie im 6. Tipp, was Sie bei den Datenschutz-Anfragen Ihrer Kunden beachten sollen. Führen Sie zum Beispiel interne Prozesse zur Abwicklung von Datenschutz-Anfragen ein und benennen Sie einen Datenschutzbeauftragten.

Tipp 6 zum Datenschutz:  Datenschutz-Anfragen richtig beantworten
Nutzer haben nach §34 Bundesdatenschutzgesetz ein Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Es ist deswegen sinnvoll – auch angesichts der jüngsten Skandale und der gestiegenen Sensibilität in der Bevölkerung – auf Anfragen gut vorbereitet zu sein und interne Prozesse zur Abwicklung solcher Anfragen zu etablieren.

Konkrete Handlungsempfehlung
Legen Sie einen konkreten Ansprechpartner bei Fragen zum Thema Datenschutz fest. In Ihrem Unternehmen sollte eine zentrale Stelle, im Idealfall ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter, über sämtliche Datenerhebungen und die weitere Verwendung der Daten informiert sein.

Für die Nutzer muss auf der Website direkt ersichtlich sein, wer der richtige Ansprechpartner für ihre Fragen ist: Binden Sie deswegen entweder einen direkten E-Mail-Link in die Datenschutzerklärung ein oder stellen Sie Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten namentlich vor.

Wenn Sie eine Anfrage erhalten, sollten Sie sie gut durchlesen, eine klare und richtige Antwort geben und auf die Bedenken Ihrer Kunden eingehen – möglichst zeitnah und mit der erforderlichen Offenheit. Verweisen Sie auf Ihre Datenschutzerklärung, wenn alle Fragen darin adäquat beantwortet werden und sie gut sichtbar verfügbar ist.

Sprachlosigkeit, unfreundliche und sachlich falsche Antworten oder ein Verweis auf eine Datenschutzerklärung, die keine relevanten Inhalte besitzt, wirken unseriös, unprofessionell und schaden dem Vertrauensverhältnis massiv.