Nach § 5 BDSG müssen neue Mitarbeiter in der Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Die Art und Weise ist nicht gesetzlich geregelt. Folglich muss die Verpflichtung nicht einmal schriftlich erfolgen, sondern die immer noch übliche Verpflichtung per Handschlag ist zulässig. Eine Verpflichtung auf elektronsichem Wege ist also zumindest nicht ausgeschlossen.
Die beste, weil sicherste Vorgehensweise ist es aber immer noch, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis schriftlich durchzuführen. Lassen Sie die Mitarbeiter einen Ausdruck unterschreiben, denn: Für eine Verpflichtung per E-Mail muss der Mitarbeiter über eine elektronische Signatur verfügen, denn nur die ist der eigenhändigen Unterschrift gleichwertig.
Im privaten Bereich ist sie jedoch noch nicht verbreitet genug, dass neue Mitarbeiter rechtsgültig und nachweisbar vor Aufnahme ihre Tätigkeit verpflichtet werden könnten. Die Lese- und Versandbestätigungen von E-Mails reichen bei der Verpflichtung auf das Datengeheimnis auf keinen Fall aus.