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Sie dürfen personenbezogene Daten Ihrer Vereinsmitglieder nur weitergeben, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Dachverbands oder des anderen Vereins benötigt werden und soweit keine schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegenstehen.
Wenn vertragliche Verpflichtungen zwischen Ihrem Verein und dem Dachverband oder anderen Vereinen zur Datenübermittlung bestehen, sollte in der Vereinssatzung, der Beitrittserklärung oder in einem Rundschreiben an alle Mitglieder hierauf hingewiesen werden.
Den Mitgliedern sollte darüber hinaus die Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen zur Übermittlung ihrer Daten zu erheben. Bekommen Sie von der Gemeindeverwaltung Zuschüsse und diese verlangt zu Kontrollzwecken Listen über die Anzahl der Mitglieder, der Jugendlichen oder Aktiven, dann dient es der Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen des Vereins, wenn Sie die angeforderten Daten zur Verfügung stellen, sofern schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen.
Ob dies der Fall sein kann, hängt davon ab, welche personenbezogenen Daten die Gemeinde von Ihnen verlangt. So stehen zum Beispiel der Weitergabe von Telefonnummern oder Bankverbindungsdaten von Mitgliedern schutzwürdige Interessen der Betroffenen gegenüber, sodass Sie diese Daten auch an eine Gemeinde nicht weitergeben dürfen – es sei denn, Sie haben die Einwilligung der Betroffenen.
Lassen Sie bei der Veröffentlichung von Daten im Internet höchste Vorsicht walten
Mit dem Einstellen von Daten Ihrer Vereinsmitglieder im Internet auf Ihrer Homepage sollten Sie äußerst vorsichtig sein. Denn die Daten sind auf einer normalen Internetseite grundsätzlich für jedermann zugänglich, ohne dass Ihr Verein den Zugang in irgendeiner Art und Weise kontrollieren kann. Daher ist das Einstellen und Veröffentlichen personenbezogener Daten im Internet nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen erlaubt.
Nur die Daten der Funktionsträger – also zum Beispiel der Vorstandsmitglieder – des Vereins dürfen Sie ohne deren ausdrückliche Einwilligung veröffentlichen. Dies gilt allerdings nur für die Daten, die die dienstliche Erreichbarkeit betreffen.
Die private Adresse und Telefonnummer eines Vorstandsmitglieds, Schatzmeisters oder sonstigen Funktionsträgers dürfen Sie nur bei Vorliegen des ausdrücklichen Einverständnisses auf die Vereinshomepage stellen. Mitteilungen über persönliche Leistungen von einzelnen Vereinsmitgliedern, über Mannschaftsaufstellungen, Spielergebnisse und Ähnliches dürfen Sie auch ohne ausdrückliche Einwilligung auf der Homepage Ihres Vereins veröffentlichen – allerdings nur für kurze Zeit und nicht auf Dauer und nur, wenn die Betroffenen darüber informiert werden und keine schutzwürdigen Belange der Betroffenen der Veröffentlichung entgegenstehen.
Die von Ihrem Verein ausgerichteten Veranstaltungen oder Spiele sind in der Regel öffentlich, sodass jeder Zuschauer oder Besucher Kenntnis über die teilnehmenden Vereinsmitglieder und/oder die Ergebnisse erlangen kann.
Daher dürfen Sie auf Ihrer Homepage in Berichten oder Vorankündigungen über die Veranstaltung die allgemein zugänglichen Daten der Vereinsmitglieder auch veröffentlichen. Allgemein zugänglich sind in der Regel nur Vor- und Nachname des teilnehmenden bzw. aktiven Vereinsmitglieds sowie die Ergebnisse, ggf. auch noch die Spielaufstellung.
Weitere Daten – also zum Beispiel auch das Alter – dürfen Sie nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen veröffentlichen. Auch in passwortgeschützten Bereichen müssen Sie sicherstellen, dass nicht jeder, der über ein Passwort eine Zugangsberechtigung erhält, auf alle Daten der Vereinsmitglieder zugreifen kann.
Sie dürfen den Zugriff nur auf die Daten erlauben, die ein Mitglied zur Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied oder die ein Funktionsträger zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
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