Das Wichtigste zum Thema Kündigung
Beim Thema Kündigung ist es zunächst unerheblich, ob sie vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wird.
Bei der ordentlichen fristgemäßen Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten, während bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung im Regelfall ein wichtiger Grund vorliegen muss.
Dabei muss es dem Kündigenden unzumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.
Beispiele für wichtige Kündigungsgründe:
- Ausländerfeindliche Äußerungen
- Beharrliche Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung
- Beleidigungen
- Beschädigungen
- Sexuelle Belästigung
- Straftaten oder Belästigungen unter Arbeitskollegen
- Straftaten zu Lasten des Betriebs
- Tätlichkeiten
- Urlaubsüberschreitung
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- Vortäuschen des Besitzes einer Arbeitserlaubnis
Das Gesetz sieht es nicht vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören hat.
Eine solche Anhörungspflicht kann sich allerdings einen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Außerdem sieht die Rechtsprechung einige wenige Fälle vor, in denen ebenfalls eine Anhörung für eine ordnungsgemäße Kündigung erforderlich ist, so zum Beispiel bei der Verdachtskündigung.
Die Abmahnung vor der Kündigung
Häufig ist vor dem Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Das gilt jedoch nicht, wenn Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegen.
Zudem ist eine Abmahnung stets nur im verhaltensbedingten Bereich erforderlich. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer sein Verhalten aufgrund der Abmahnung in der Zukunft noch ändern.
Die Interessenabwägung
Bei jeder Kündigung hat der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Kündigung darf nämlich immer nur „letztes Mittel“ sein.
Wichtig: Die außerordentliche fristlose Kündigung kann ein Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grunds aussprechen.
Mitteilung des Kündigungsgrunds
Den Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber in der Kündigung nicht angeben. Dieser ist nur auf Verlangen mitzuteilen.
Etwas anderes gilt nur bei einer Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen nach § 22 Berufsbildungsgesetz oder wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen eine solche Verpflichtung vorsehen.
Kündigung und Betriebsrat
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung umfassend zu informieren und anzuhören.
Bildnachweis: animaflora / adobe stock
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