Die Kostenrechnung strebt an, sämtliche Kosten – ausgehend von der Kostenartenrechnung über die Kostenstellenrechnung bis hin zur Kostenträgerrechnung – nach dem Verursachungsprinzip zu verteilen.
Zur Anwendung dieses Verursachungsprinzips ist zunächst zu klären, welche Größen für die Entstehung von welchen Kosten verantwortlich sind. Die Bestimmung dieser Kostenverursachungsgrößen ist der erste Schritt, dem sich die Untersuchung der Gesetzmäßigkeiten des Kostenverhaltens anschließt. Als Instrument zur Ermittlung der funktionalen Beziehungen zwischen Kosten und ihren Verursachungsgrößen wird z. B. die Regressionsanalyse eingesetzt.
Das Verursachungsprinzip in der Kostenartenrechnung
Die Kostenartenrechnung beachtet das Verursachungsprinzip bereits insofern, als unter Kosten nur derjenige bewertete Güter- und Dienstleistungsverzehr erfasst wird, der in einer bestimmten Abrechnungsperiode angefallen ist und dem eigentlichen Betriebszweck dient. Ansonsten handelt es sich um neutralen Aufwand.
Formen des Verursachungsprinzips
In seiner allgemeinen Form besagt das Verursachungsprinzip, dass einem Bezugsobjekt (zum Beispiel einer Kostenstelle) nur diejenigen Kosten angelastet werden dürfen, die dieses verursacht hat.
Die etwas speziellere Form des Verursachungsprinzips besagt, dass einer Kostenträgereinheit (z. B. einer Endprodukteinheit) nur diejenigen Kosten zugeordnet werden dürfen, die durch sie verursacht wurden bzw. die bei ihrer zusätzlichen Herstellung entstehen und bei Unterlassen entfallen würden.
Verursachungsprinzip und Fixkosten
Das Verursachungsprinzip lässt sich für die Verrechnung von Fixkosten nicht einhalten, da fixe Kosten von der Beschäftigung unabhängig sind. Bedingt durch diese Tatsache werden im Rahmen einer Teil- bzw. Grenzkostenrechnung die Fixkosten ganz von der Berechnung ausgeklammert und nur die variablen Kosten unter Beachtung des Verursachungsprinzips verrechnet.
Soll ungeachtet dieser Erkenntnisse dennoch auf der Basis von Vollkosten kalkuliert werden, so werden für die Verteilung der Fixkosten vom Verursachungsprinzip abweichende Verteilungsgrundsätze angewendet, die dann allerdings keine korrekten Ergebnisse liefern können.
Interpretation des Verursachungsprinzips
In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird das Verursachungsprinzip insbesondere kausal als Ursache-Wirkung-Beziehung (causa efficiens) oder final als Zweck-Mittel-Beziehung (causa finalis) interpretiert.
Die kausale Interpretation des Verursachungsprinzips
Bei der kausalen Interpretation des Verursachungsprinzips geht man davon aus, dass zwischen der Leistungserstellung und dem Verbrauch von Produktionsfaktoren eine Ursache-Wirkung-Beziehung besteht. Kosten entstehen danach durch die Erstellung von Leistungen und sind diesen verursachenden Leistungen zuzuordnen.
Da somit nur diejenigen Kosten angesprochen werden, die durch den willentlichen Güterverbrauch mit dem Ziel der Erstellung bestimmter Güter entstanden sind, handelt es sich um eine enge Interpretation des Verursachungsprinzips. Kostenstellen oder Kostenträgern sollten nur die direkt zurechenbaren variablen, d.h. die beschäftigungs- bzw. leistungsabhängigen Kosten (einschließlich der variablen Gemeinkostenanteile) zugeordnet werden. Somit entfällt eine pauschale Umlage von Kosten aus übergeordneten Bereichen auf untergeordnete ebenso wie die Berücksichtigung der fixen Kostenträgergemeinkosten.
Die kausale Interpretation des Verursachungsprinzips stellt das tragende Prinzip der Grenzkostenrechnung dar, in der die tatsächlichen kostenmäßigen Konsequenzen bestimmter Entscheidungen aufgezeigt werden sollen.
Die finale Interpretation des Verursachungsprinzips
Die finale Interpretation des Verursachungsprinzips besagt, dass zwischen dem Faktorverbrauch und der Leistungserstellung eine Zweck-Mittel-Beziehung besteht. Das bedeutet, dass die aus dem Verbrauch von Produktionsfaktoren resultierenden Kosten ein Mittel zum Zweck der Leistungserstellung darstellen bzw. auf diese einwirken. Man bezeichnet das Finalprinzip daher auch als Kosteneinwirkungsprinzip.
Nach dieser Interpretation des Verursachungsprinzips sind den erstellten Gütern diejenigen bewerteten Güterverbräuche zuzuordnen, ohne deren Einsatz die Erstellung von Gütern nicht möglich gewesen wäre. Somit müssen nach dem Finalprinzip auch Fixkosten den Kostenträgern zugeordnet werden.
Beide Ansätze des Verursachungsprinzips können die Fixkostenproblematik nicht lösen. Folgt man dem Finalprinzip und interpretiert die Fixkosten als Mittel zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, so sind sie der Gesamtheit der mit der gegebenen Kapazität erstellten Leistungen zuzuordnen. Eine direkte Zuordnung zu einer Leistungsart oder Leistungseinheit ist mit dem Finalprinzip nicht möglich.
Das Beanspruchungsprinzip
Einen Sonderfall der finalen Interpretation des Verursachungsprinzips stellt das sogenannte Beanspruchungsprinzip dar, das im Rahmen der Prozesskostenrechnung von Bedeutung ist. Danach gilt für einen Anstieg der Beschäftigung, dass eine zusätzliche Ressourcenbeanspruchung erfolgt. So werden zum Beispiel bei einer Erhöhung der Beschäftigung bisher nicht ausgelastete Mitarbeiter stärker beansprucht. Daraus resultiert aber nicht notwendigerweise, dass sich die Kosten der betrachteten Periode verändern bzw. ansteigen, da zum Beispiel Löhne und Gehälter der stärker beanspruchten Mitarbeiter ohnehin gezahlt werden.
Das Verursachungsprinzip bei Vollkostenbetrachtung
Die finale Interpretation des Verursachungsprinzips bedingt als Kostenrechnungssystem eine Vollkostenrechnung, wobei eine Zuordnung von Fixkosten zu einzelnen Kostenträgereinheiten nicht möglich ist.
Will man dennoch eine Vollkostenrechnung durchführen, bedient man sich sogenannter Hilfsprinzipien:
- Ein Vorschlag zur Umsetzung der finalen Interpretation des Verursachungsprinzips stellt das sogenannte Durchschnittsprinzip dar. Danach werden die Fixkosten im Einproduktfall durch die gesamte Leistungsmenge dividiert und im Mehrproduktfall mithilfe von Schlüsselgrößen verteilt. Da es sich hierbei um eine rechnerisch erzeugte und somit künstliche Fixkostenproportionalisierung handelt, ist die Anwendung des Durchschnittsprinzips in einer entscheidungsorientierten Kostenrechnung als sehr kritisch einzustufen.
- Eine weitere Lösung der Fixkostenproblematik, die bei der Umsetzung der finalen Interpretation des Verursachungsprinzips unweigerlich auftritt, stellt das Leistungsentsprechungsprinzip dar. Danach sollen die Gesamtkosten auf die gesamten Leistungseinheiten gemäß der Größenrelation zwischen den Leistungseinheiten verteilt werden. Bei homogenen Leistungen würde sich dann der auf eine Leistungseinheit entfallende Kostenanteil aus der Division der Gesamtkosten durch die Gesamtzahl der Leistungseinheiten ergeben.
- Für eine Verteilung der Gemeinkosten nach dem Tragfähigkeitsprinzip ist schließlich die Fähigkeit der erstellten Leistungseinheiten relevant, Kosten zu übernehmen. Dabei wird diese Fähigkeit anhand des Bruttostückgewinns beurteilt. Da der Verkaufspreis keinen begründeten Zusammenhang zum Kostenanfall aufweist, ist die Sinnhaftigkeit der Kostenzurechnung nach dem Tragfähigkeitsprinzip sehr kritisch zu sehen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Verursachungsprinzip als dominierende Regel der Kostenverrechnung weitgehend anerkannt ist. Allerdings können bei einer Vollkostenrechnung aufgrund der Fixkostenproblematik auch die Hilfsprinzipien keine korrekten Ergebnisse liefern.