Das Verhandlungsprotokoll: So sichern und belegen Sie besprochene Vertragsinhalte

Klären wir zunächst einen unter Ein- und Verkäufern weit verbreiteten Irrtum auf: Das Schweigen des Gesprächspartners auf die per E-Mail oder Fax gesendeten Gesprächsnotizen ist keine Zustimmung. Das Gegenteil ist der Fall. Ihre Gesprächsnotiz wird nämlich erst dann zum einseitigen Verhandlungsprotokoll und damit als Beweisstück wertvoll, wenn Sie sie unterschrieben vom Verkäufer zurückbekommen. Nur so besitzen Sie mit dem Verhandlungsprotokoll eine wirkliche Hilfe im weiteren Ablauf der Verhandlungen oder wenn es später im Streitfall sogar um Auslegungsfragen geht.

Das einseitige Verhandlungsprotokoll
Beachten Sie: Ein Verhandlungsprotokoll, das offensichtlich nur Einzelpunkte auf dem Weg zum Vertrag regelt und keineswegs alle zu regelnden Vertragsinhalte enthält, ist nicht bindend. Ausnahme: Die Verbindlichkeit der Einzelpunkte wird im Verhandlungsprotokoll ausdrücklich vereinbart.
Muster-Formulierung:
„Alle in diesem Verhandlungsprotokoll getroffenen Vereinbarungen sind verbindlich, wenn es später bei den folgenden und noch offenen Punkten zur Einigung kommt: …“ (Aufzählung der ungeklärten Vertragspunkte)
Das zweiseitige Verhandlungsprotokoll
Dies ist die beste Lösung: Das Verhandlungsprotokoll mit den Ergebnissen wird von beiden Geschäftspartnern am Ende der Verhandlung oder wenige Tagen später unterschrieben. Ganz besonders wichtig ist das Protokoll der abschließenden, zur Einigung führenden Verhandlung.
Erzählt Ihnen der Verkäufer, dass er noch Rücksprache halten muss, beispielsweise mit der Verkaufs- und/oder Geschäftsleitung, kommt noch kein Vertrag zustande.
Das Verhandlungsprotokoll ist für Sie aber dennoch eine große Hilfe. Damit können Sie genau belegen, was vereinbart wurde. Der Verkäufer kann hinterher nicht einfach etwas anderes behaupten.

Kein Zwang zum Vertragsabschluss
Das von beiden Seiten unterschriebene Verhandlungsprotokoll führt aber nicht automatisch zum Vertragsabschluss. Es besteht also kein Zwang, sofort die Bestellung oder die Auftragsbestätigung los zuschicken. Überlegt es sich eine der Parteien nach der Protokollunterzeichnung anders, wird das Verhandlungsprotokoll zu Schall und Rauch. In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Lieferant plötzlich nachverhandeln will, weil der Verkäufer (angeblich) nicht abschlussberechtigt gewesen wäre.

Beachten Sie also: Sie können den Vertragsabschluss nicht erzwingen. Sie können aber

  • den Verkäufer vor der Verhandlung fragen, ob und in welchem Umfang er abschlussberechtigt ist,
  • ihn fragen, welche anderen Personen aus seinem Unternehmen mitentscheiden und
  • eine Verbindlichkeits-Klausel in das Verhandlungsprotokoll aufnehmen.

Muster-Formulierung
„Die in diesem Protokoll erzielten Vereinbarungen sind im Auftragsfall für beide Seiten bindend. Beide Seiten verpflichten sich, keine Änderungswünsche mehr einzubringen.“