Das Urlaubsentgelt darf nicht im Stundenlohn enthalten sein

Arbeitnehmer haben während ihres Erholungsurlaubs einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, das so genannte Urlaubsentgelt. Dieses Urlaubsentgelt müssen Sie den Mitarbeitern Ihres Unternehmens für den Zeitabschnitt auszahlen, in dem diese Urlaub nehmen.
Nicht gestattet ist es dagegen, das Urlaubsentgelt in den laufenden Stundenlohn einzurechnen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 16.3.2006, Az: C-131/04 und C-257/04).
Das Gericht hatte in zwei Fällen zu entscheiden, in denen ein britischer Arbeitgeber zwei Mitarbeitern das Urlaubsentgelt in die Stundenlöhne eingerechnet auszahlte (so genanntes "rolled-up holiday pay"). Die beiden klagten gegen diese Entgeltgestaltung zunächst vor den zusändigen Arbeitsgerichten, die die Frage dem EuGH vorlegten.

Dieser sah im eingerechneten Urlaubsentgelt einen Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie. Es müsse sichergestellt sein, so das Gericht, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs über vergleichbare finanzielle Mittel verfügten wie zu den Zeiten, in denen sie arbeiteten. Dies sei bei in den normalen Stundenlohn eingerechnetem Urlaubsentgelt nicht gewährleistet.
Das bedeutet für Sie: Obwohl die Anfrage von zwei britischen Gerichten stammte, muss auch Ihr Unternehmen sich nach dem Urteilsspruch richten. Zahlen Sie daher das Urlaubsentgelt immer für eine bestimmte Zeit. Das Urlaubsentgelt ist steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.